Auch illegal erlangte

VfGH erlaubt Nutzung geknackter Chats vor Gericht

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08.10.2026 14:07
Porträt von krone.at
Von krone.at

Geknackte Chatnachrichten ausländischer Behörden dürfen in Österreich als Beweismittel vor Gericht verwendet werden – auch wenn die Ermittlungsmethode heimischen Behörden rechtlich untersagt ist. Das entschied der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag und wies damit Anträge von drei wegen Suchtgifthandels nicht rechtskräftig verurteilten Personen ab.

Die Schuldsprüche stützten sich auf sogenannte Kryptochats, die von ausländischen Behörden sichergestellt und an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden waren, teilte der VfGH in einer Aussendung mit. Die drei Antragsteller, die sich an den VfGH gewendet haben, wurden am Landesgericht für Strafsachen Wien nicht rechtskräftig wegen Drogenhandels zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Anwälte argumentierten, dass inländische Regeln – darunter auch das VfGH-Urteil zum sogenannten Bundestrojaner – über den Umweg der ausländischen Behörden umgangen würden.

Kein „sicherer Hafen für schwere Verbrecher“
Die Gegenseite nahmen in dem VfGH-Verfahren Regierungsbeamte ein. Sie argumentierten, dass ein Verbot, solche Beweise vor Gericht zu verwenden, „massive Probleme für die Strafverfolgungsbehörden“ bedeuten würde und Österreich den Ruf riskiere, ein „sicherer Hafen für schwere Verbrecher“ zu sein.

„Der Gleichheitsgrundsatz gebiete nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch ausländische Behörden gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwirft wie ,Inlandsbeweise‘“, so der VfGH am Donnerstag. Welche Beweise erhoben werden dürfen, richte sich jeweils nach der nationalen Rechtsordnung.

Keine Beweise durch Folter gültig
Aus verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Aspekten könnten manche durch ausländische Behörden ermittelten Beweise in Österreich trotzdem nicht verwendet werden. Als Beispiel brachte der VfGH Beweise vor, die durch Folter, Zwang zur Selbstbezichtigung oder Anstiftung zur Straftat durch staatliche Organe gewonnen wurden. „Solche grundrechtlich abgesicherten Beweisverwertungsverbote gelten somit für ,Auslandsbeweise‘ wie für ,Inlandsbeweise‘ gleichermaßen“, hieß es im Entscheid.

Die angefochtenen Bestimmungen der Strafprozessordnung würden daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Auch widersprechen sie nach Ansicht des VfGH nicht dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Damit können die beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahren fortgesetzt werden.

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