EuGH-Anwalt:

Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

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18.11.2021 11:32

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat der in Deutschland auf Eis gelegten Vorratsdatenspeicherung einen herben Dämpfer verpasst und die Position von Bürgerrechtlern gestärkt. Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona bekräftigte in seiner Einschätzung vom Donnerstag vorherige EuGH-Urteile, nach denen die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist.

Hintergrund des Gutachtens ist unter anderem ein Rechtsstreit der Bundesnetzagentur und des Internetproviders SpaceNet mit der Telekom. Die Unternehmen wehren sich gegen eine Vorschrift, bestimmte Daten für den Zugriff der Behörden aufzubewahren. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet Internetprovider und Telefonanbieter dazu, Daten wie IP-Adressen und Rufnummern zu erfassen und zu speichern. Die Bundesnetzagentur hatte die deutsche Regelung jedoch 2017 auf Eis gelegt - wenige Tage vor Inkrafttreten.

Der EuGH hatte vor dem Hintergrund anderer Fälle bereits im Oktober vergangenen Jahres entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich rechtswidrig ist. Doch seien Ausnahmen möglich, wenn es etwa um den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe. Ähnlich hatte der EuGH schon 2016 geurteilt. Das Gutachten von Sánchez-Bordona ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig orientieren sie sich jedoch daran. Ein Urteil über die deutsche Regelung dürfte in einigen Monaten fallen.

Flächendeckende Speicherung in Österreich 2014 gekippt
Die flächendeckende Vorratsdatenspeicherung haben die Höchstgerichte in Österreich 2014 gekippt. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft nun das Recht, die Telekombetreiber zur Speicherung der Daten einzelner Kunden zu verpflichten („Anlassdatenspeicherung“ oder „Quick-Freeze“). Gespeichert wird unter anderem wer mit wem telefoniert und wo sich die Person dabei aufhält.

Obwohl Vorratsdaten laut EU-Recht nur zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen, ist die Anlassdatenspeicherung bereits ab einem drohenden Strafrahmen von sechs Monaten erlaubt. Außerdem ist sie bis zu zwölf Monate lang zulässig - bei der Vorratsdatenspeicherung waren es nur sechs Monate.

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