UVP-Schwindel

So führen Online-Händler den Kunden in die Irre

Web
05.10.2010 10:56
Viele Schnäppchen werden mit Hinweis auf die sogenannte "UVP" beworben. Doch das satte Unterbieten der Unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller täuscht oftmals, wie eine Stichprobe der deutschen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bei zehn bekannten Online-Shops zeigt: Jede zweite überprüfte UVP war falsch oder nicht nachvollziehbar. Und selbst korrekte Reduzierungen führten immer wieder ins Preis-Desaster.

Beim Handel haben sie vor allem eine Aufgabe: Die Gegenüberstellung der Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) und des dazu abgesenkten Preises des Verkäufers soll Konsumenten vorgaukeln, sie könnten so richtig sparen. Solch ausgezeichnete Schnäppchen finden sich massenhaft - auch im Internet.

Zehn bekannte Online-Shops, die mit UVP-Angeboten auf Kundenfang gehen, hat sich die Verbraucherzentrale angesehen. Besuch erhielten Amazon, Baur, Neckermann, Otto, Schwab, HSE24 und MyToys sowie die Internetableger von Plus, dem Drogeriemarkt Rossmann und Weltbild. Insgesamt 100 UVP (zehn je Shop) wurden mit den Original-Angaben der Hersteller verglichen. Mit traurigem Ergebnis: Denn jede zweite hielt der Überprüfung nicht stand.

Abweichungen von bis zu 80 Euro
So stimmten bei 28 Angeboten die Preisempfehlungen nicht mit den Hersteller-Daten überein. Die Abweichungen lagen zwischen einem und 80 Euro. In der Mehrzahl (17) war dabei die UVP zu hoch, so dass der Nachlass größer erschien. Erstaunlich aber: Knapp ein Dutzend UVP (11) erhielten den Stempel "falsch", weil sie zu niedrig ausgepreist waren: meist um 10 oder 20 Euro.

Weitere 14 unverbindliche Preisempfehlungen fielen aus Altersgründen durch. So wurde ein Motorola-Handy im Onlineshop von HSE24 vom Hersteller "seit über einem Jahr nicht mehr angeboten". Für ein Navigationsgerät beim Versender Baur wurde laut Hersteller nie eine UVP ausgerufen.

Wer die UVP überprüfen will, hat es oft schwer
Dabei ist die Rechtslage klar: Wenn es keine UVP gibt, darf damit auch nicht geworben werden. Ist eine UVP nicht mehr gültig, etwa weil der Hersteller ein Produkt aus dem aktuellen Sortiment gestrichen hat, muss der Handel seiner UVP-Reklame das Wörtchen "ehemalige" voranstellen.

Ärgerlich für Kunden: Wer die werbewirksamen UVP überprüfen will, hat es oft schwer. In der Stichprobe der Verbraucherzentrale ließen sich sieben Preise weder via Homepage noch per Anfrage bei den Herstellern verifizieren. Die nämlich waren samt ihrer unverbindlichen Preisempfehlung nicht aufzutreiben. Dabei wäre das Problem der Überprüfung von UVP-Vergleichen im Internet den Verbraucherschützern zufolge einfach zu lösen: Wenn der Handel stets zu der passenden Hersteller-Seite verlinken würde.

Kein Online-Shop fehlerfrei
Und das täte Not. Denn bei der Stichprobe mussten sich alle Onlineshops Rüffel abholen. Auch Branchenprimus Amazon leistete sich einen Fehler. Er verschwieg bei einem Dampfbügeleisen, dass eine "ehemalige" Preisempfehlung zum Kauf lockte. Je drei irreführende UVP-Angaben fanden sich bei MyToys und Rossmann, vier bei Neckermann. Alle anderen Onlineshops patzten fünfmal und mehr. Unrühmlicher Spitzenreiter war der Versender Baur, der bei acht von zehn UVP-Vergleichen versagte.

Online-Preisvergleich lohnt in jedem Fall
Doch damit nicht genug. Unabhängig davon, ob ein UVP-Vergleich stimmt oder nicht: Wer ohne Preisvergleich zugreift, dem droht ein Schnäppchen-Desaster. Typisch dafür ist ein LCD-TV, das die Tester im Neckermann-Shop fanden. Der Apparat lockte mit einem gegenüber dem UVP um 200 Euro reduzierten Preis von 599 Euro. Bei über 30 Konkurrenten im Internet gab's den Fernseher jedoch noch weitaus billiger - und zwar bis zu 80 Euro.

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