Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen in Deutschland künftig per Gesetz verpflichtet werden, alle von ihnen vergebenen IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Durch die geplante Gesetzesänderung, die das Kabinett der Regierungskoalition von Christ- und Sozialdemokraten am Mittwoch beschlossen hat, soll es leichter werden, Straftäter und Terrorverdächtige zu ermitteln.
Zugreifen auf die gespeicherten IP-Adressen dürfen die Strafverfolgungsbehörden im Nachhinein nur bei einem Anfangsverdacht auf eine bestimmte Straftat. „Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen“, sagt Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). Der digitale Raum dürfe kein „Paradies für Straftäter“ sein.
Die IP-Adresse ist eine Art Anschrift eines Computers im Internet, mit der er identifiziert werden kann. Da sie immer wieder neu vergeben wird, ist es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig, nachzuvollziehen, wer eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat. Es geht unter anderem darum, Online-Betrügern und Tätern auf die Schliche zu kommen, die Aufnahmen von sexuellem Missbrauch an Kindern verbreiten.
Kritik von den Grünen
Unter anderem die Grünen kritisieren die anlasslose Speicherpflicht, über die der Deutsche Bundestag noch entscheiden muss. Früheren Regierungen sei es nicht gelungen, ein verfassungskonformes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Auch jetzt bestünden Zweifel, dass der nun von der Regierung unter Kanzler Friedrich Merz (CDU) vorgelegte Vorschlag der Überprüfung durch die Gerichte standhalten werde, sagte die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Fraktion, Irene Mihalic.
Außerdem werde am Ende immer eine Lücke bleiben – etwa wenn es um Aktivitäten im Darknet gehe oder um solche, die schon mehr als drei Monate zurückliegen.
Justizministerium zuversichtlich
Das Justizministerium, das bei dem Vorhaben federführend ist, sieht kein Risiko, dass die neue Speicherpflicht von einem Gericht gekippt werden könnte. Es verweist unter anderem darauf, dass die jetzt vorgeschlagenen Regeln – anders als frühere Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland – keine Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermögliche.
Für die Ermittler soll zwar künftig erkennbar sein, wer mit einer bestimmten IP-Adresse zum fraglichen Zeitraum im Internet unterwegs war, aber beispielsweise nicht, welche Websites der Verdächtige innerhalb eines Monats besucht hat.
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