In diesem Fall ist es ein BMW-Fahrer, der vor dem Landgericht Detmold (Nordrhein-Westfalen) am 14. November 2012 Recht bekommen hat, da "das Fahrzeug wegen eines gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt erhöhten Kraftstoffverbrauchs mangelhaft" sei.
Der Kläger hatte im Herbst 2007 bei einem Detmolder Autohaus einen neuen BMW 325iX Coupé zu einem Kaufpreis von 45.000 Euro erworben. Im Verkaufsprospekt des Herstellers, der Grundlage des Kaufvertrages wurde, war ein durchschnittlicher Verbrauch von 7,9 Liter auf 100 Kilometer angegeben. Bereits kurze Zeit später rügte der Detmolder gegenüber dem Autohaus diese "völlig unrealistischen Verbrauchsangaben". Das Autohaus vertröstete ihn und erklärte den erhöhten Verbrauch mit der Einfahrphase und wies erhobene Ansprüche auf Kaufpreisminderung zurück.
Da der Detmolder aber auch nach der Einfahrphase mit dem Benzinverbrauch seines Neuwagens nicht zufrieden war, machte er seine Forderung in Höhe von 4.400 Euro vor dem Amtsgericht Detmold geltend. Dazu behauptete er, der Spritverbrauch liege bei bis zu 14 Liter, mindestens aber bei zwölf Liter. Das bestritt das verklagte Autohaus. Das Amtsgericht Detmold wies die Klage ab, nachdem der vom Gericht beauftragte Sachverständige im Rahmen mehrerer von ihm durchgeführter Fahrversuche in der Stadt sowie auf Landstraße und Autobahn keinen erhöhten Verbrauch hatte feststellen können.
Damit gab sich der BMW-Besitzer nicht zufrieden und legte Berufung ein. Die Berufungskammer des Landgerichts Detmold holte ein weiteres Gutachten ein, da es die Ansicht vertrat, der Spritverbrauch müsse nach Maßgabe einer einschlägigen Richtlinie auf dem Normprüfstand ermittelt werden. Ergebnis: ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 9,3 l/100 km. Mit Rücksicht hierauf erkannte die Berufungskammer dem Kläger den von diesem in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Minderungsanspruch in Höhe von 1.800 Euro zu.
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