VKI-Untersuchung

AGB-Passagen bei E-Scooter-Verleih LINK unzulässig

Web
26.09.2022 15:46

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der E-Scooter-Verleih-App LINK (Superpedestrian Europe BV - Niederlassung Österreich BV) im Auftrag des Sozialministeriums unter die Lupe genommen und 35 Klauseln bemängelt, die für die Kunden nachteilig waren. Die Firma habe sich in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die Klauseln nicht mehr zu verwenden, teilte der VKI mit.

LINK ist bereits der zweite E-Scooter-Anbieter, der dem Konsumentenschutz auffiel. Im Sommer 2021 hatte der VKI bereits 45 Klauseln in den AGB des Verleihers Bird Riders Austria GmbH als unzulässig eingeschätzt und einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich erwirkt.

AGB-Passagen schränkten Haftung ein
Im aktuellen Fall kritisierten die Verbraucherschützer vor allem Regelungen, die die Haftung des Unternehmens einschränkten bzw. jene der Kundinnen und Kunden ausdehnten. Dieses Problem war dem VKI den Angaben zufolge bereits aus den AGB des Verleihers Bird bekannt.

Ebenfalls beanstandet wurde die Möglichkeit, die AGB zu ändern, ohne dafür die Zustimmung der Kunden zu benötigen. „AGB-Änderungen sind zwar durchaus möglich, allerdings gibt es dafür klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die bereits in den entsprechenden Klauseln klar definiert werden müssen“, erklärte VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. Dadurch schütze der Gesetzgeber Verbraucher vor überraschenden Vertragsänderungen.

LINK garantiert keine Mindestdistanz
Ein weiterer Kritikpunkt war, dass den Kunden keine Mindestdistanz garantiert wurde, die mit dem Scooter je nach Akkustand noch zurückgelegt werden kann. Es wurde aber pro Fahrt - zusätzlich zum Entgelt pro gefahrene Minute - eine Aktivierungsgebühr verlangt. LINK konnte das Fahrzeug jederzeit blockieren, wenn dies aufgrund eines niederen Akkustandes notwendig werden sollte.

Dieses Problem war dem VKI bereits vom Verleiher Bird bekannt. Im ungünstigsten Fall musste bei einer unfreiwilligen Rückgabe dann erneut eine Aktivierungsgebühr bezahlt werden, um die Fahrt mit einem anderen Fahrzeug fortsetzen zu können.

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