Konsumenten-Erfolg

22 AGB-Klauseln von UPC für rechtswidrig erklärt

Web
31.05.2011 10:09
Nicht weniger als 22 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPC sind für gesetzwidrig erklärt worden. Der österreichische Multimedia-Provider hatte seine AGB im Herbst vergangenen Jahres umfassend geändert und damit seinen Kunden eine Reihe von Verschlechterungen beschert, befand der Verein für Konsumenteninformation. Er brachte daher nach erfolgloser Abmahnung im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Klage auf Unterlassung beim Wiener Handelsgericht ein.

Dieses sah in seinem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil 22 von 24 beanstandeten Klauseln als gesetzwidrig an. Das betrifft insbesondere jene Klauseln, die auch zahlreiche andere Betreiber verwenden - wie beispielsweise ein Entgelt für Papierrechnungen oder benachteiligende Regelungen rund um den Zugang von "Online-Rechnungen".

Nachteilige Auswirkungen für Konsumenten
Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten: die Kündigung gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz oder aber die Zustimmung zu den Änderungen. Da AGB-Änderungen sich für Konsumenten oft nachteilig auswirken, prüft der VKI diese auf "Herz und Nieren". Im Zuge der AGB-Änderungen von UPC beanstandete der VKI 24 Klauseln.

Informationspflicht liegt beim Unternehmen
In zahlreichen dieser Klauseln setzt der Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen - wie etwa auch AGB-Änderungen - lediglich per E-Mail zu schicken. Das könne für diesen aber durchaus problematisch sein, zum Beispiel, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden sei, die E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnehme oder gar nicht erst erhalte und die Kündigungsfrist dadurch verstreiche, kritisierten die Konsumentenschützer.

Das Handelsgericht Wien verwies hier in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach ist etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online "abzuholen", gesetzwidrig.

Extra-Kosten für Papierrechnungen gesetzwidrig
UPC hat im Zuge der AGB-Änderungen ab dem 1. Jänner 2011 außerdem ein Entgelt für Papierrechnungen vorgesehen. Das Gericht folgte hier der Rechtsmeinung des VKI, der zufolge die Ausstellung einer Rechnung eine vertragliche Nebenpflicht ist und nichts extra kosten darf.

Rechnung auch nach Ablauf der Frist gerichtlich anfechtbar
Die Klausel, wonach alleine das Verstreichen der Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zum Anerkennen der jeweiligen Rechnung führe, wird zudem als intransparent angesehen. Dies verschleiere die Judikatur des OGH, wonach bestenfalls ein "deklaratives Anerkenntnis" zustande kommt. Sprich: Man kann die Rechnung sehr wohl auch nach dieser Frist noch gerichtlich bekämpfen.

"UPC muss vertraglich geschuldete Leistungen erbringen"
Außerdem umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur Verfügung zu stellen, als ein "Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen". Aufgrund von "kurzfristigen Störungen" sei eine Entgeltkürzung daher nicht zulässig. Das Gericht stellt nun klar: UPC schuldet nicht ein Bemühen, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Klausel zu "kurzfristigen Störungen" wurde vom Gericht überdies als intransparent bewertet.

Beanstandete Klauseln auch bei anderen Unternehmen
Die Konsumentenschützer des VKI hoffen nun, dass dieses Urteil – über UPC hinaus – größere Wirkung entfaltet. "Denn die bei UPC beanstandeten Klauseln findet man in leicht geänderter Form auch bei zahlreichen anderen Unternehmen - quer durch alle Branchen", so Ulrike Docekal, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

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