Rückgaberecht

Im Internet bestellte Matratze landet vor EuGH

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15.11.2017 15:42

Der Streit um die Rückgabe einer im Internet bestellten Matratze wird ein Fall für den Europäischen Gerichtshof. Der Bundesgerichtshof im deutschen in Karlsruhe legte die Causa am Mittwoch den obersten EU-Richtern vor.

Der Kläger hatte 2014 bei einer Online-Händlerin für 1095 Euro eine Matratze bestellt. Bei der Lieferung war das Produkt in einer Schutzfolie verpackt. Der Kunde entfernte er diese und probierte die Matratze aus. Weil er unzufrieden war, wollte er die Matratze zurückgeben, die Händlerin weigerte sich jedoch, eine Spedition mit der Abholung zu beauftragen.

Der Kunde tat dies daraufhin selbst und fordert nun den Kaufpreis und die Versandkosten zurück - insgesamt 1190 Euro. Die Händlerin dagegen argumentiert, sie habe die Matratze gar nicht zurücknehmen müssen, weil die Schutzfolie beschädigt war.

Rückgaberecht versus Hygienevorschrift
Laut Gesetz besteht im Online-Handel grundsätzlich ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen. Davon ausgenommen sind aber unter anderem versiegelte Waren, die "aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind". Vor dem Bundesgerichtshof stritten Händlerin und Kunde, ob dies auch für eine in Schutzfolie eingeschweißte Matratze gilt.

Die Karlsruher Richter verwiesen nun darauf, dass die deutsche Vorschrift wörtlich der EU-Verbraucherrichtlinie entnommen ist. Daher müsse der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheiden, wie weit die Ausnahme für Hygieneartikel reicht.

Matratze könnte wieder "verkehrsfähig gemacht werden"
Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift wegen ihres "Ausnahmecharakters" eng auszulegen. Daher dürfe sie Waren nicht erfassen, die - wie eine Matratze - beispielsweise durch eine Reinigung "wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können". Damit verbundene Wertverluste könnten Händler in den Ausgangspreis einkalkulieren.

Sollte der Europäische Gerichtshof den Ausschluss einer Matratze vom Rückgaberecht für möglich halten, will der Bundesgerichtshof zudem wissen, wie die Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten.

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