Der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht unbedingt eine unlautere Geschäftspraxis. Ein Franzose hatte einen Sony-Laptop mit einem Windows-Betriebssystem und anderen vorinstallierten Programmen gekauft, den Nutzungsbedingungen aber nicht zugestimmt und von Sony das Geld für die Software zurückverlangt.
Da er die Programme nicht nutzen wolle, solle die Summe vom Kaufpreis abgezogen werden. Der Hersteller lehnte ab, der Käufer zog vor Gericht.
Weil viele Kunden einen sofort nutzbaren Computer bevorzugten, der Händler den Käufer über die Programme informiert habe und Sony die Rücknahme des Geräts angeboten habe, müsse der Verkauf keine unlautere Geschäftspraxis sein, entschied der EuGH in Luxemburg.
Die genauen Umstände habe letztlich aber das nationale Gericht zu prüfen. Das oberste Gericht Frankreichs hatte die EuGH-Richter um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten.
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