Weitergabe im Web

Darauf müssen Sie beim Geschenke-Verkauf achten

Web
27.12.2014 08:00
Der Pullover zu groß, die Socken zu kratzig und die Küchenmaschine ein absoluter Fehlgriff – wer mit seiner Weihnachtsausbeute nicht zufrieden ist, der versucht unliebsame Geschenke immer häufiger über das Internet weiterzuverkaufen oder zu versteigern. Ein Vorteil: Anders als im Geschäft wird hierbei nicht nach dem Kassenbon für das Geschenk gefragt. Ein paar Dinge, auf die man beim Weiterverkauf übers Web achten sollte, gibt es dennoch. Welche das sind, verrät der deutsche Hightech-Verband Bitkom.

Im Web gibt es verschiedene Möglichkeiten, Geschenke weiterzuverkaufen, etwa bei Online-Auktionshäusern. Hier können Kleidung, Technik und Co. für einen gewissen Zeitraum eingestellt werden. Wer am Ende dieser Zeit das höchste Gebot eingereicht hat, erhält die Ware.

Wer nicht warten möchte, bis der Auktionszeitraum abgelaufen ist, kann seine Geschenke auch direkt im Web verkaufen. Hierfür gibt es Anbieter, die je nach Artikelzustand einen festen Betrag für elektronische Geräte oder Medien bezahlen. Darüber hinaus warten im Internet spezielle Geschenke-Tauschbörsen: Anstatt Geld zu erhalten, kann dort ein anderes Produkt angegeben werden, das man im Tausch gerne erhalten würde.

Ganz gleich, über welche Art von Plattform man seine ungewollten Geschenke an den Mann oder die Frau zu bringen versucht - ein paar wichtige Grundregeln sollte man immer beachten, wie Bitkom erläutert:

Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.". Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als "im Rolex-Stil" beschrieben wird.

Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Bei der österreichischen Post sind aufgegebene Pakete bis zu einem Wert von 510 Euro versichert. Teurere Artikel lassen sich als sogenanntes Wertpaket speziell beaufsichtigt transportieren. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot den Satz einfügen: "Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt."

Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele