Hintergrund ist ein Verfahren, das im Oktober 2012 von den Datenschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedsstaaten gegen Google eingeleitet wurde. Diese bemängeln die neuen Datenschutzbestimmungen, die Google im März in Kraft gesetzt hat. Darin räumt sich der Konzern das Recht ein, die Daten, die ein Nutzer bei verschiedenen Internetdiensten hinterlässt, übergreifend auszuwerten, ohne darüber genauer aufzuklären. Google betreibt unter anderem den Cloud-Speicher Google Drive und den E-Mail-Dienst Gmail, zudem gehört ihm die beliebte Videoplattform YouTube.
Sechs Länder nehmen Google aufs Korn
Die Aufsichtsbehörden von sechs Ländern - Frankreich, Spanien, Deutschland, Großbritannien, Italien und die Niederlande - taten sich im April zusammen, um die Bestimmungen genauer unter die Lupe zu nehmen. CNIL forderte nun, dass Google binnen drei Monaten das "Ziel" seiner Datensammlungen darlegen müsse. Zudem solle der Konzern die Dauer der Datenspeicherung nennen und Vorsorge treffen, damit "eine potenziell unbeschränkte Kombination der Nutzerdaten" verhindert wird. Die Nutzer müssten zudem informiert und ihr Einverständnis vorab eingeholt werden.
Es habe mehrere Gespräche mit Google zu dem Problem gegeben, bisher habe der Konzern aber nichts geändert, hob die CNIL hervor. Dies sei kein "Kreuzzug" gegen Google, sondern der Konzern müsse sich an die Transparenz-Vorgaben halten. Sollte das US-Unternehmen nun nicht binnen drei Monaten reagieren, dann könnten finanzielle Sanktionen folgen. Die Strafzahlungen können sich in Frankreich auf bis zu 150.000 Euro belaufen. Google wollte zunächst keine Stellungnahme dazu abgeben.
Bis zu 300.000 Euro Strafe in Spanien möglich
In Spanien teilte die Datenschutzbehörde AEPD mit, die Strafzahlungen könnten 40.001 Euro bis 300.000 Euro erreichen. Es gebe Hinweise, dass Google die spanischen Datenschutzgesetze in sechs Fällen verletzt habe - in fünf davon schwerwiegend. Nutzer erhielten keine klare Information darüber, was mit den über sie gesammelten Daten geschehe, kritisierte die AEPD. Google könne die Daten über die Nutzer auf "unbestimmte und ungerechtfertigte Dauer" speichern. Eine Frist setzte die spanische Behörde dem US-Konzern aber nicht.
Nach EU-Datenschutzrecht ist die Verarbeitung persönlicher Daten generell nur zulässig, wenn ein Nutzer seine Zustimmung ausdrücklich erteilt hat und für ihn dabei klar ersichtlich ist, zu welchem Zweck und von wem die Daten verarbeitet werden. Es kann aber rechtliche Differenzen darüber geben, was das im Detail heißt.
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