Schneechaos in weiten Teilen des Landes, in tieferen Lagen aber auch Schneeregen und Regen - derzeit müssen sich die Autofahrer täglich auf neue Extremsituationen auf den Straßen einstellen. Kommt es trotz aller Vorsicht zum ärgerlichen Blechschaden, wird die Verschuldensfrage oft zum Problem.
"Die Kraftfahrer sollten die grundlegenden gesetzlichenRichtlinien kennen. Gleichzeitig dürfen sie sich auch nichtdarauf verlassen, dass sich alle anderen richtig verhalten", meintÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Der Experte hat einige Tipps,was es bei winterlichen Verhältnissen zu beachten gilt:
Wer auf Schneefahrbahn mit ungeeigneten Reifen unterwegsist, riskiert bei einem Unfall die Haftung für Schadenersatzbei Sachschäden und eine strafrechtliche Verfolgung bei Personenschäden.In krassen Fällen, wie etwa bei weit überhöhterGeschwindigkeit mit unpassender Bereifung, wird sogar die eigeneKaskoversicherung die Leistung verweigern. Gerade nach massivemNeuschnee sind höhergelegene Straßen für Fahrzeugeohne Winterausrüstung gesperrt. Die Missachtung einer verhängtenWinterreifen- oder Schneekettenpflicht wird mit Verwaltungsstrafenvon bis zu 726 Euro geahndet.
Wer Schnee vom Autodach nicht entfernt, fährtrechtlich gesehen mit einer nicht richtig gesicherten "Dachlast".Wenn ein herab fallender Schnee- oder Eisblock Schäden verursacht,muss der Verursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzersdafür einstehen. Dabei kann es nicht nur zu direkten Sachschädenoder Personenschäden, z.B. bei Fußgängern, kommen.Es passiert oft, dass die Schneefracht bei einer Bremsung überdie Windschutzscheibe rutscht. Wer dann keine ausreichende Sichthat, und deshalb einen Unfall verursacht, ist ebenfalls fürdie Folgen verantwortlich.
Straßenerhalter haftet nur bei groberFahrlässigkeit Nur in Ausnahmefällen werden "die Straßenverhältnisse"als Unfallgrund anerkannt: Straßenerhalter haften nur beigrober Fahrlässigkeit. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenndie Möglichkeit bestanden hätte, die Schneeglättezu beseitigen, aber der Straßendienst grundlos untätiggeblieben ist. Das aber muss der Geschädigte nachweisen."Der Straßendienst kann zum Beispiel bei Glatteis nichtüberall gleichzeitig streuen. Hochrangige Straßen habenhier Vorrang vor Nebenstraßen, aber selbst auf Autobahnenmuss im Ernstfall eine gewisse Zeitverzögerung in Kauf genommenwerden", sagt der ÖAMTC-Jurist. Daher muss man vor allemauf Landes- und Gemeindestraßen mit plötzlich auftretenderStraßenglätte rechnen und kann sich in den meistenFällen nicht am Straßenerhalter schadlos halten.
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