Die heftig umstrittene EU-Urheberrechtsreform ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtmäßig. Das europäische Höchstgericht in Luxemburg wies am Dienstag eine Klage Polens gegen Teile der Reform ab. Es verwies darauf, dass die Regelung angemessene Garantien vorsehe, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auf Plattformen wie YouTube zu wahren.
Die Copyright-Reform von 2019 sollte das veraltete Urheberrecht in der EU ans digitale Zeitalter anpassen und Urhebern für ihre Inhalte im Netz eine bessere Vergütung zusichern. In mehreren EU-Ländern gab es dagegen große Proteste. Kritiker bemängeln vor allem, dass Plattformen wie YouTube schon beim Hochladen prüfen müssen, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Das sei nur über Filter möglich, bei denen die Gefahr bestehe, dass mehr als nötig aussortiert werde. Dies käme einer Zensur gleich.
In diesem Zusammenhang steht vor allem Artikel 17 der Reform im Fokus, der während der Verhandlungen zwischen EU-Staaten und Europaparlament als Artikel 13 bekannt geworden war. Gegen diesen Teil der Reform wandte sich auch die Klage der polnischen Regierung. Warschau argumentierte, dadurch würden die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit verletzt.
„Klare Grenzen“ für Upload-Filter
Der EuGH wies diese Ansicht nun deutlich zurück. Zwar seien die Online-Dienste - abhängig davon, wie viele Dateien bei ihnen hochgeladen werden - dazu gezwungen, automatische Filter zu nutzen, und das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit werde durch die Haftungsregelung eingeschränkt. Jedoch sehe die Reform „klare und präzise Grenzen für die Maßnahmen“ vor, indem ausgeschlossen werde, dass rechtmäßig hochgeladene Inhalte beim Hochladen rausgefiltert oder gesperrt würden.
„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine gute Nachricht am heutigen Welttag des geistigen Eigentums“, teilte Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des heimischen Musikwirtschaftsverbands IFPI Austria, in einer Aussendung mit. „Der Gerichtshof stellt auch klar, dass in Artikel 17 ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Plattformen, der User und der Kreativen gefunden wurde“, bekräftigte er, und erklärte: „Das Justizministerium wird sich nun fragen müssen, ob es nicht bei der Umsetzung von Artikel 17 unzulässig über die EU-Vorgabe hinausgegangen ist.“
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.