OGH-Urteil

„Gratis“ nicht kostenlos: Irreführung bei T-Mobile

Web
01.02.2022 10:54

Die blickfangartige Werbung mit dem Wort „gratis“ ist irreführend, wenn in Wahrheit auch eine Servicepauschale und ein Aktivierungsentgelt zu zahlen sind, darauf aber nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird. Zu diesem Urteil gelangte jetzt der Oberste Gerichtshof und gab damit den Verbraucherschützern des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) recht, die wegen eines angeblichen Gratis-Angebots von T-Mobile Austria (nunmehr Magenta) geklagt hatten.

Laut einer VKI-Mitteilung vom Dienstag hatte T-Mobile im Oktober 2019 Glasfaser-Internet unter anderem mit den Worten „Jetzt gratis bis Jahresende“ beworben. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Der VKI monierte, dass das Unternehmen nach dem Ende dieser Aktion weiterhin für Neuverträge in den ersten drei Monaten keine Grundgebühr verrechnete und die ursprüngliche Werbung damit irreführend war.

Irreführung
Der Oberste Gerichtshof führte nun dazu aus, dass bei einer zeitlichen Befristung eines Sonderangebots eine Irreführung vorliegt, wenn das Angebot nach Ende der Befristung weiter gewährt wird. Mit dem Text „Jetzt bis Jahresende“ werd der Eindruck erweckt, dass es sich um eine besonders günstige Gelegenheit für einen Vertragsabschluss handle, folglich die beworbene Aktion bessere Konditionen biete als frühere oder spätere Vertragsabschlüsse. 

Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hängt dem Urteil nach allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält. Für die Irreführung reicht es aus, wenn die Ankündigung beim Publikum den unrichtigen Eindruck eines befristeten Angebots erwecken konnte. Auch unverschuldet objektiv unrichtige Angaben sind demnach irreführende Angaben.

Streit um „Mondpreise“
Die Konsumentenschützer brachten außerdem vor, dass T-Mobile schon in der Vergangenheit für die ersten drei Monate nicht die „normale“ Grundgebühr verrechnete, sondern eine um 95 Prozent reduzierte, das heißt 9,99 Euro statt 199,99 Euro pro Monat. Im konkreten Verfahren verwies der Oberste Gerichtshof die beiden Streitparteien an das erstinstanzliche Gericht zurück, das noch Feststellungen zu den Tarifmodellen von T-Mobile vor und nach dem Angebotszeitraum treffen muss.

Hingegen beurteilte das Oberlandesgericht Wien den Umstand, dass blickfangartig mit dem Wort „gratis“ geworben wurde, aber nur klein auf die Servicepauschale, ein Aktivierungsentgelt und die Mindestvertragsdauer hingewiesen wurde, lau VKI bereits rechtskräftig als irreführende Geschäftspraktik.

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