Deutsches Gericht:

Bestpreisklausel bei Reiseportalen ist unzulässig

Web
09.01.2015 14:01
Der Wettbewerb unter Reiseportalen im Internet soll in Deutschland nicht durch Bestpreisklauseln eingeschränkt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich am Freitag hinter eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts, das den Online-Anbieter HRS aufgefordert hatte, solche Klauseln aus seinen Verträgen mit Hotels zu entfernen.

Die Entscheidung macht auch den österreichischen Hoteliers Hoffnung, von der umstrittenen Klausel befreit zu werden. "Das ist ein schöner Erfolg, für HRS kann das eigentlich nur eines heißen: die AGBs für österreichische Hotels schnell zu ändern - rigoros, ohne Hintertür, und das schnell, bevor man dazu gezwungen wird", teilte der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), Markus Gratzer, in einer Aussendung mit.

Er sieht in der Entscheidung des OLG Düsseldorf "ganz klar einen weiteren Etappensieg für die Hotellerie". Hierzulande hat die ÖHV bereits eine Beschwerde gegen die Bestpreisklausel bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingelegt.

"Schritt in die richtige Richtung"
Die heutige Entscheidung in Düsseldorf sei "ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung", betonte auch der Bundesobmann des Fachverbands Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich, Klaus Ennemoser. Mit der Klausel habe HRS seine Hotelpartner über viele Jahre de facto verpflichtet, nirgendwo günstigere Zimmerraten als bei HRS anzubieten.

Die Klauseln behindern laut Kartellsenat des Düsseldorfer Gerichts die Konkurrenz zwischen Hotelportalanbietern. HRS kann gegen diese Entscheidung vor den deutschen Bundesgerichtshof ziehen. Das Unternehmen wolle die Urteilsbegründung prüfen und dann über sein Vorgehen entscheiden, sagte ein HRS-Sprecher. Er beklagte zugleich, dass HRS durch die Entscheidung benachteiligt werde. Denn internationale Konkurrenten hätten Bestpreisklauseln in ihren Verträgen, es gebe keine einheitlichen Marktbedingungen.

HRS-Konkurrenten im Visier des Kartellamts
Das Kartellamt unterstrich indes, es gehe auch gegen HRS-Konkurrenten vor. Laufende Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Mitbewerber Booking.com und Expedia würden nun zügig vorangetrieben. Auch andere Wettbewerbsbehörden in Europa gingen gegen die Klauseln vor, das deutsche Kartellamt stehe mit ihnen und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. Im Reiseland Italien hatten die Kartellwächter beispielsweise im vergangenen Jahr ebenfalls Verfahren gegen Booking.com und Expedia eröffnet.

Die Bestpreisklauseln bei Buchungsportalen seien nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher, kritisierte der deutsche Kartellamtschef Andreas Mundt. Sie verhinderten, dass andere Anbieter niedrigere Hotelpreise anbieten können. Die Klauseln machten es zudem für neue Portale schwerer, in den Wettbewerb mit den Platzhirschen zu treten. Bestpreisklauseln verpflichten die Herbergen, bei einzelnen Online-Dienstleistern etwa den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten.

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