Eingangstür, Auto & Co

Österreicher setzen auf private Videoüberwachung

Elektronik
29.09.2023 08:07

Fast die Hälfte (44 Prozent) der Österreicherinnen und Österreicher setzt laut einer Umfrage des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) auf private Videoüberwachung: 20 Prozent haben Kameras an der Eingangstür, 18 Prozent im Auto, 17 Prozent behalten den Wohnbereich im Auge. Immerhin jede vierte Kamera hat den Befragten zufolge bereits „zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen“.

Das häufigste Motiv für die Überwachung ist demnach die Angst vor einem Einbruch (66 Prozent), gefolgt von der Sorge vor Vandalismus (51 Prozent), Beweisführung im Straßenverkehr (36 Prozent) oder weil jemand bereits Opfer eines Verbrechens geworden ist (31 Prozent).

Nicht alles, was technisch möglich ist, ist allerdings auch erlaubt: „Zulässig ist nur eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden und dies nur in jenen Fällen, in denen die Videoüberwachung überhaupt gestattet ist“, hielten die Fachleute des KFV fest. „Bei unerlaubten Aufnahmen ist bereits das kurzfristige Speichern strafbar.“ Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden.

In der Praxis halten sich laut der Umfrage aber nur 42 Prozent an das 72-Stunden-Limit. Klar gekennzeichnet - durch Schilder oder Aufkleber - haben nur 39 Prozent ihre Überwachungsmaßnahmen.

Nicht alle Mitmenschen sind mit privater Überwachung einverstanden: 18 Prozent berichteten von einem oder mehreren Konflikten mit den Nachbarn oder Passantinnen und Passanten. Zehn Prozent wurden dabei in einen verbalen Streit verwickelt, fünf Prozent sogar in eine physische Auseinandersetzung, vier Prozent wurden wegen ihrer Videoüberwachung auch schon angezeigt. Mit einer Unterschriftenaktion waren zwei Prozent konfrontiert.

Die Gesetzeslage
Das KVF informierte aus diesem Anlass über die Rahmenbedingungen, wenn man privat eine Kamera installieren möchte. Demnach muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, zum Beispiel, um sein Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Der Kameraeinsatz muss verhältnismäßig sein. Die Überwachung darf zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß erfolgen. Sie muss gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch Schilder, aus denen auch hervorgehen muss, wer verantwortlich ist.

Die maximal erlaubte Speicherdauer beträgt 72 Stunden, länger muss verhältnismäßig sein und begründet werden. Die Auswertung der Aufnahmen darf nur im Anlassfall erfolgen, wenn also zum Beispiel eingebrochen wurde. Die Verarbeitung der Daten muss protokolliert werden und es müssen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit Unbefugte keinen Zugriff bekommen.

Wenn eine private Liegenschaft nicht nur von der verantwortlichen Person und ihrer Familie bewohnt wird, kann auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig werden. Das könnte z.B. bei Mehrparteienhäusern der Fall sein. Falls in allgemeinen Teilen einer Liegenschaft (z.B. im Garten, Gang oder Hauseingang) gefilmt wird, müssen die anderen Eigentümer zustimmen. Möchten Vermieter die allgemeinen Teile eines Zinshauses überwachen, sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Sicherheitsbedürfnis dem Recht auf Privatsphäre gegenübergestellt wird.

Mitüberwachen öffentlicher Flächen grundsätzlich nicht erlaubt
An der Tür der gemieteten Wohnung darf der Bewohner oder die Bewohnerin beispielsweise Video-Türklingeln verwenden, wenn sie Bilder nicht speichern, nicht die Nachbartüren mitabbilden und nur beim Anläuten filmen. Kameras, die nur die eigene Tür filmen, seien zumindest datenschutzrechtlich zulässig. Das Mitüberwachen öffentlicher Flächen sei grundsätzlich nicht erlaubt: „Nur in Ausnahmefällen darf ein kleiner Teil des Gehsteigs oder der Straße mitgefilmt werden, sofern der Zweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre.“

Dashcams in der Regel unzulässig
Dashcams am Armaturenbrett von Fahrzeugen seien in der Regel unzulässig, weil sie meistens andere Verkehrsteilnehmende in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen. „Es kommt auf den Einzelfall an. Kriterium für die Zulässigkeit könnte etwa sein, wenn der ausschließliche Zweck die Dokumentation eines Unfallherganges ist und es keine großflächige Überwachung gibt“, informierte das KFV.

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