In erster Instanz

Etappensieg für HP im Streit um Festplattenabgabe

Elektronik
31.05.2011 13:08
Im Streit um die im Oktober 2010 eingeführte Festplattenabgabe hat der Computerhersteller Hewlett Packard einen Etappensieg errungen. HP hatte die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana geklagt, weil man die Abgabe für rechtswidrig hält. In erster Instanz hat HP nun Recht bekommen, mit dem - nicht rechtskräftigen - Urteil des Handelsgerichts Wien sind aber beide Streitparteien nicht wirklich zufrieden.

Die Digitalisierung von Musik und Co. hat in puncto Urheberrecht viele rechtliche Frage aufgeworfen, werden doch Lieder schon lange nicht mehr auf Kassetten, sondern auf Festplatten gespeichert. Die Künstler schauen dabei vielfach durch die Finger. Im Vorjahr wurde deshalb die aus den 1980er-Jahren stammende "Leerkassetten- Vergütung", mit der auf Leermedien eine Urheberrechtsabgabe eingehoben wird, auf Festplatten ausgeweitet (siehe Infobox).

Laut Austro Mechana hat ein privater Nutzer im Durchschnitt rund 2.500 Songs auf seiner Festplatte, die Bandbreite reiche bis weit über 30.000 Musiktitel, schreibt die Verwertungsgesellschaft auf ihrer Website und begründete damit die - für die Mehrheit der betroffenen Festplatten - je nach Speicherkapazität erhobene Gebühr von 12 bis 15 Euro. Bei Computerhändlern sorgte dies für einen regelrechten Aufschrei, auch die Internetwirtschaft und die Arbeiterkammer wetterten gegen die Abgabe.

"Unterliegen nicht der Leerkassettenvergütung"
Der Entscheid des Handelsgerichts dürfte nun jedoch nicht unbedingt Klarheit bringen. Laut der Richterin ist das sogenannte "Gericom-Urteil" aus 2005 "zu 100 Prozent auf den gegenständlichen Rechtsstreit anwendbar". Damals sei der Oberste Gerichtshof zu der Erkenntnis gelangt, dass Festplatten für Computer, "die in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet werden", nicht der Leerkassettenvergütung unterliegen. "Nach wie vor", so das Handelsgericht, würden Festplatten für Computer multifunktional verwendet, was nicht einmal von der beklagten Austro Mechana bestritten werde.

Die Richterin sieht die Politik gefordert: Im Fall einer notwendigen Rechtsfortbildung sei es Sache des Gesetzgebers, Klarheit zu schaffen, da, wie der Oberste Gerichtshof ausführt, "die Gerichte keinesfalls berechtigt sind, den technischen Fortschritt zum Anlass zu nehmen, um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen und dabei Gedanken in das Gesetz hineinzutragen, die bisher in ihm noch nicht enthalten sind."

AK befürchtet Weg in zweite Instanz
Die AK befürchtet nun, dass die Verwertungsgesellschaften in die zweite Instanz gehen. So lange es aber noch kein rechtskräftiges Urteil gebe, müsse der Konsument höhere Preise zahlen. Laut Schätzungen der AK könnten die neuen Festplattenabgaben fast zu einer Verdreifachung der bisherigen Einnahmen von elf Millionen Euro auf 30 Millionen Euro pro Jahr führen. Für die Verwertungsgesellschaften lohne sich das Warten auf ein Urteil daher allemal, so die Arbeiterkammer in einer Aussendung vom Dienstag.

Sollten die Verwertungsgesellschaften unter der Federführung der Austro Mechana vor Gericht verlieren, müsse der Handel die bezahlte Abgabe an die Konsumenten rückerstatten, erläutert die AK. Die Arbeiterkammer empfiehlt daher allen Konsumenten, die Rechnungen für privat genutzte Festplatten aufzuheben und beim Verkäufer zu verlangen, dass die Abgabe auf der Rechnung extra ausgewiesen wird.

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