Die bisherigen Nutzungsbedingungen hätten Google unter anderem erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen Nutzerdaten an Unternehmen weiterzugeben oder mit Daten anderer Anbieter zu abzugleichen, teilte der vzbv mit. Demnach war der Internetdienst auch dazu berechtigt, Personendaten zu Werbezwecken zu verwenden. Dies habe jedoch gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Deswegen seien die Klauseln für unwirksam erklärt worden. Dem Datenschutzgesetz zufolge müssen Verbraucher der Verwendung persönlicher Daten eindeutig zustimmen.
Auch Klauseln, die Google den Zugriff auf E-Mails oder andere Nutzerinhalte genehmigten, fielen dem Rotstift der Richter zum Opfer. Demnach wäre es dem Internetdienst etwa möglich gewesen, E-Mails durchzusehen, zu überprüfen und zu löschen. Ebenfalls untersagt wurde eine Bestimmung, die Google die Veröffentlichung von Inhalten erlaubt hätte, deren Urheberrecht bei den Nutzern liegt. Im schlimmsten Fall hätte Google auch private Dokumente veröffentlichen dürfen, die Nutzer auf ihrem Konto speichern.
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