Missbrauchsanfällig

Digitales Geld: FMA rät zu “äußerster Vorsicht”

Web
14.11.2016 12:23

Die österreichische Finanzmarktaufsicht hat am Montag zu "äußerster Vorsicht" im Umgang mit virtuellen Währungen aufgerufen. Solche Angebote und Anlagemodelle seien nicht reguliert und nicht beaufsichtigt und daher besonders anfällig für Missbrauch, schrieben die Aufseher. Auf der Hut sein sollten die Konsumenten außerdem vor Investments in Geschäfte, die auf virtuellen Währungen aufbauten.

Die Angebote virtueller Währungen nehmen im Internet ständig zu. Verwendet würden auch Begriffe wie "digitale Währung", "alternative Währung", Krypto-Währung oder ähnliche Wortkombinationen mit den Begriffen Geld oder Devisen. Die Gefahr des Missbrauchs für kriminelle Zwecke, vor allem Betrug und Untreue, sei hier besonders hoch. Schadenersatz zu erlangen sei schwierig bis unmöglich.

Anfragen bei der FMA häuften sich derzeit zudem rund um Geschäftsmodelle oder Anlageprodukte, die auf virtuellen Währungen aufbauten. Die seien üblicherweise so konzipiert, dass sie unter keine Konzessionspflicht fallen - etwa Ankauf oder Veranlagung in Soft- oder Hardware, die angeblich besonders ertragreich virtuelles Geld erschaffen oder besonders ertragreich damit handeln können sollen, oder um angebliche virtuelle Währungen, für deren ertragreiche Nutzung vorher Informationsmaterial gekauft werden muss.

Betrügerische Schneballsysteme
Viele davon seien wie sogenannte Multilevel Marketing Plans aufgebaut - das heißt, dass jeder Kunde gleichzeitig neue Kunden und neue Verkäufer akquiriert und prozentuell an deren Umsätzen beteiligt wird. Laut Aufsicht bestehe die Gefahr, dass es sich hierbei um ein betrügerisches Schneeballsystem handelt: Mit immer neuen Einlagen würden etwaige Gewinne an frühere Einzahler ausgezahlt - bis das System allein schon aus mathematisch statistischen Gründen zusammenbrechen muss. Oder es handle sich um verbotene Pyramidensysteme.

Eine rechtliche Beurteilung, ob mit solchen Geschäftsmodellen eine Straftat vorliegt, falle nicht in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht selbst, sondern in die der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte, betonte die Behörde. Vor Geschäftsaufnahmen empfehle sich daher jedenfalls eine Recherche im Internet, ob für jeweilige Anbieter schon Warnmeldungen veröffentlicht sind.

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