So sah eine Klausel etwa vor, dass der Kunde sich - falls er aktuell oder in Zukunft Dienstleistungen oder Services von amazon.de nutzen sollte - zusätzlich zu den vorliegenden Bedingungen auch den jeweils für dieses Service anzuwendenden Bedingungen unterwirft. Im Konfliktfall gingen diese speziellen Bedingungen den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen vor.
Das Gericht ging in seiner Entscheidung nun davon aus, dass diese Regelung zu unbestimmt ist, um dem typischen Durchschnittskunden den Vertragsinhalt einfach und verständlich mitzuteilen. Es sei nicht erkennbar, wo und in welcher Form diese Regelungen aufzufinden seien, und die Reichweite der Regelung sei unklar, zumal auch "zukünftiges Services" erfasst würden.
Unklarheit über Verwendung persönlicher Daten
Eine weitere Klausel sah vor, dass der Online-Händler "einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien und der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG" pflegen dürfe. Diese Klausel sah das Gericht als zu weit gefasst an. Mangels Konkretisierung, welche Daten zu welchem Zweck an wen genau weitergegeben würden, liege keine ausreichend bestimmte Zustimmung zur Datenverwendung vor, so das Handelsgericht.
Heimatrecht-Klausel beanstandet
Beanstandet wurde auch die Klausel "Es gilt luxemburgisches Recht", womit Amazon laut VKI versuchte, "das ihm genehme Heimatrecht zu vereinbaren". Das Gericht befand nun, dass eine Rechtswahl an sich zwar zulässig sei. Die zwingenden Normen jenes Staates, auf den die Werbung ausgerichtet sei und in dem der Verbraucher seinen Sitz habe, könnten aber nicht abbedungen werden, wenn sie den Verbraucher besser stellten als das gewählte Recht. Dies werde durch diese Klausel dem Verbraucher verschleiert.
"Gerade im grenzüberschreitenden Fernabsatz ist besondere Transparenz und Information für die Verbraucher gefordert und daher hat der VKI solchen intransparenten Klauseln den Kampf angesagt", begründete Peter Kolba vom VKI die Verbandsklage gegen Amazon.
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