Angefangen hatte alles mit einer ganz gewöhnlichen Auktion auf eBay: Eine Frau aus dem Raum München entdeckte eine gebrauchte Kinderhose, versuchte ihr Glück und bekam für 9,50 Euro den Zuschlag. Sie zeigte sich großzügig und rundete den zu zahlenden Betrag beim Ausfüllen eines entsprechenden Erlagscheins auf zehn Euro auf, wobei der Beistrich zwischen den Ziffern jedoch unter die Betragszeile geriet, wie es in einer Mitteilung des Amtsgerichts Trier heißt. Bei der automatischen Einlesung des Erlagscheins in der Bank wurde der Beistrich daher auch nicht erfasst, sodass statt zehn stolze 1.000 Euro an die Verkäuferin überwiesen wurden.
Diese, eine junge Studentin, bemerkte den Irrtum und wandte sich daraufhin per E-Mail an die Käuferin: "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro sage und schreibe 1.000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann."
"Nein, das passt schon so"
Die Käuferin, die die Mail offenbar nur überflogen hatte, bemerkte ihr Missgeschick nicht. Offenbar in der Annahme, dass sich das "Trinkgeld" auf die aufgerundeten 50 Cent bezieht, antwortete sie: "Nein, das passt schon so ;-)". Die Studentin konnte ihr Glück kaum fassen und wandte sich abermals per Mail an die Frau: "Hallo noch mal, ich bin gerade ein wenig sprachlos über so viel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren?"
Geld bereits ausgegeben
Erst jetzt bemerkte die Käuferin ihren Fehler und forderte die 990 Euro, die sie zu viel überwiesen hatte, zurück. Die Studentin habe schließlich nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe, argumentierte sie. Voller Freude über den unverhofften Geldsegen, hatte die Studentin das Geld in der Zwischenzeit jedoch schon für Kleidung, Pflegeprodukte und Essen ausgebeben.
Parteien einigten sich vor Gericht auf Vergleich
Der Fall landete deshalb vor Gericht, wo sich beide Parteien schlussendlich auf einen Vergleich einigten: Die Verkäuferin muss 445 Euro an die Käuferin zurückzahlen. "Hätte die Studentin nicht noch einmal bei der Käuferin nachgehakt, wäre das Urteil mit Sicherheit anders ausgefallen", zitiert stern.de Internetrechtsanwalt Christian Solmecke.
"Hier ist die Richterin von der Gutgläubigkeit der Studentin aufgrund der erhaltenen Antwort der Käuferin ausgegangen. Ohne diese Mail hätte die Studentin nicht davon ausgehen können, dass das Geld ihr tatsächlich zusteht. In dem Fall hätte sie mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit die gesamte Summe zurücküberweisen müssen."
"Aufmerksames Lesen ist immer anzuraten"
Die Verkäuferin habe eigentlich alles richtig gemacht, indem sie sich umgehend bei der Käuferin gemeldet habe, als sie den Fehler bemerkte. Die Käuferin sei beim Lesen einfach unaufmerksam gewesen, so Solmecke. Der Anwalt empfiehlt daher: "Ein aufmerksames Lesen aller Dokumente vor und nach Vertragsschluss ist immer anzuraten."
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.