Das deutsche Kartellamt hatte ein Verfahren eingeleitet, weil Amazon es Händlern untersagte, ihre Produkte auf anderen Plattformen im Internet günstiger zu verkaufen als bei Amazon. Dies galt etwa, wenn Produkte neben Amazon auch über das Online-Auktionshaus eBay oder die eigenen Internetseiten der Verkäufer angeboten wurden.
Mit dieser sogenannten Preisparitätsklausel könne Amazon "gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen", hatte Kartellamtspräsident Andreas Mundt erklärt. Ob Amazons jetziger Rückzieher ausreicht, das Verfahren einzustellen, wird Mundt zufolge nun geprüft.
Die Wettbewerbsbehörde sieht in der Preisklausel eine Behinderung von neuen Konkurrenten, weil sie Händlern günstigere Provisionen für den Verkauf von Produkten anbieten könnten als der Platzhirsch Amazon, um bekannter zu werden. Amazons Preisklausel könne deshalb auch zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führen.
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