Auswirkungen hat das laut Hans Zeger von der ARGE Daten allerdings nur bei jenen Bescheiden, die zurzeit beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung anhängig sind. Es dürfte sich um ein bis zwei Dutzend Fälle handeln, so Zeger. Die Bescheide wären aufzuheben und durch die Datenschutzkommission in nunmehriger Konstellation nochmals zu erlassen. In allen Fällen müssten die Verfahrenskosten - etwa 2.000 Euro pro Fall - von der Republik Österreich getragen werden, so die ARGE Daten.
Anders sei die Lage bei Bescheiden, die bereits seit langem rechtskräftig sind. Obwohl rechtswidrig erlassen, seien sie trotzdem rechtsgültig, so die paradoxe Situation. Die Betroffenen hätten sich daran zu halten, heißt es auf der Website der ARGE Daten.
Anlassfall für die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde war ein negativer Bescheid der Datenschutzkommission zur Beauskunftung von bei den Wiener Linien gesammelten Videodaten. Der Betroffene ging davon aus, dass die Wiener Linien gemäß Datenschutzgesetz zur Sichtung der Videodaten und zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wären und erhob gegen den Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Dieser brachte zwar keine Klärung des Sachverhalts, verwies aber auf das Urteil des Europäischen Gerichthofs aus dem Jahr 2012 (siehe Infobox), in dem die mangelnde Unabhängigkeit der Datenschutzkommission festgestellt worden war. Aufgrund dieses Urteils war die Datenschutzkommission - in ihrer Zusammensetzung bis zur Gesetzesreparatur - mangels Unabhängigkeit unzuständig, so der Schluss der Höchstrichter.
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