Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen, das im Internet Kosmetika vertreibt, geklagt, weil die Suchmaschine den Firmennamen mit den Begriffen "Scientology" und "Betrug" kombiniert hatte. Dadurch sahen sich das Unternehmen und der Vorstandschef in ihren Persönlichkeitsrechten und ihrem geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie hatten auf Unterlassung und Entschädigung geklagt.
In den Vorinstanzen war die Klage abgewiesen worden, allerdings hatte die Revision nun Erfolg. Dem Urteil zufolge muss Google zwar nicht für jede Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Autocomplete-Funktion geradestehen.
Rüge von Betroffenen macht Google haftbar
Die Haftung des weltweit führenden Suchmaschinen-Betreibers setze aber ein, wenn ein Betroffener von Google die Verknüpfung seines Namens mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Begriffen rüge. Den konkreten Fall verwies der BGH zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück.
Wegen der Autocomplete-Function hatte auch die Frau des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Christian Wulff, Bettina Wulff, gegen Google Klage eingereicht. Google schlägt die Begriffe nicht selbst vor. Sie sind nach Angaben des Unternehmens vielmehr das Ergebnis der Suchen anderer Nutzer.
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