Telekommunikation

D: Behördliche Datenabfrage teils verfassungswidrig

Web
24.02.2012 16:57
Die Regelungen des deutschen Telekommunikationsgesetzes zur Abfrage von Telekommunikationsdaten sind teilweise verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied, müssen die Bestimmungen, die den Sicherheitsbehörden den Zugriff auf Telekommunikationsdaten erlauben, teilweise konkretisiert werden. Grundsätzlich ist die Speicherung der Daten zur Strafverfolgung aber erlaubt.

Laut deutschem Gesetz müssen Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen bestimmte Daten speichern. Dazu gehören etwa Rufnummer, Gerätenummer, Name und Anschrift des Kunden. Diese Daten können die Strafverfolgungsbehörden automatisiert und ohne Kenntnis des Anbieters abrufen. Auf konkrete Anfrage müssen die Anbieter zudem auch PIN-Nummern oder Passwörter von Geräten und Anschlüssen herausgeben. Die Beschwerdeführer sahen dadurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, bestehen zunächst gegen die Datenspeicherung selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz schütze nur die Vertraulichkeit der Inhalte der Telekommunikation, nicht aber deren technische Umstände. Der Eingriff in die Grundrechte sei daher gering und im Interesse einer erfolgreichen Strafverfolgung gerechtfertigt.

Richter verlangen klare Regeln
Nach dem Karlsruher Beschluss muss der Gesetzgeber aber die Voraussetzungen, unter denen die Polizei auf die Daten zugreifen kann, bis Mitte nächsten Jahres neu definieren. So dürfe die Abfrage von PIN-Nummern und Passwörtern nur zulässig sein, wenn dies im Einzelfall für die Strafermittlungen erforderlich ist.

Surf-Kontrolle als Eingriff in Vertraulichkeit
Als erheblichen Eingriff in die Vertraulichkeit wertete das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung des Nutzers zu einer sogenannten dynamischen IP-Adresse. Dies ist die vorübergehende "Adresse" eines meist privaten Computers. Mit ihr lässt sich aber auch nachverfolgen, welche Internetseiten der Nutzer besucht hat.

Dynamische IP-Adressen vorerst "sicher" vor Behörden
Die Abfrage dient überwiegend der Verfolgung illegaler Musik-Downloads und anderer Urheberrechtsverletzungen. Nach dem Karlsruher Beschluss ist die Abfrage dieser IP-Adressen vorübergehend nicht mehr zulässig, bis der Gesetzgeber die entsprechenden Regelungen konkreter gefasst hat.

Rasch neue Gesetze nötig
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßten die Karlsruher Entscheidung. Leutheusser-Schnarrenberger forderte "grundrechtliche Sensibilität im Umgang mit Telekommunikationsdaten". Die Unionsfraktion im Bundestag sprach sich dafür aus, die nun notwendigen Änderungen zügig anzugehen. Schließlich gehe es um "zentrale Ermittlungsinstrumente der Sicherheitsbehörden", erklärte der innenpolitische Sprecher Hans-Peter Uhl.

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