Urteil in München

gesund.bund.de darf nicht mit Google kooperieren

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10.02.2021 11:57
Porträt von krone.at
Von krone.at

Wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht hat das Landgericht München eine Kooperation zwischen dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit und Google zu einem Gesundheitsportal vorläufig untersagt. Der Internetkonzern darf das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de laut einer Eilentscheidung vom Mittwoch nicht mehr automatisch als ersten Treffer anzeigen.

Die auf Kartellrecht spezialisierte Zivilkammer gab damit Anträgen des Burda-Gesundheitsportals netdoktor.de auf zwei einstweilige Verfügungen gegen das Ministerium und gegen Google statt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Medienkonzern Burda hatte reklamiert, dass durch die Bevorzugung des staatlichen Portals weniger Nutzer auf der Suche nach Informationen über Krankheiten auf netdoktor.de landeten.

Weniger Nutzer bei netdoktor.de
Google hatte für das nationale Gesundheitsportal, das seit 1. September online ist, eine eigene Infobox eingerichtet, die bei Suchanfragen Informationen aus gesund.bund.de anzeigt und darauf verlinkt. Private Anbieter haben keine Chance, bei Google eine ähnlich prominente Position zu bekommen. „Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert“, erklärte die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz. NetDoktor habe schon seit Beginn der Zusammenarbeit des Ministeriums mit Google mit rückläufigen Klickraten zu kämpfen. Denn rund 90 Prozent der Nutzer landeten über eine Google-Suche auf der Seite.

Das Landgericht halte den Betrieb des Gesundheitsportals des Ministeriums nicht für eine hoheitliche Aufgabe, sondern für eine wirtschaftliche Tätigkeit, die dem Kartellrecht unterliege. Auch eine mögliche bessere gesundheitliche Aufklärung wiege das nicht auf, denn damit drohten seriöse private Portale verdrängt und die Medien- und Meinungsvielfalt reduziert zu werden. Ob das nationale Gesundheitsportal überhaupt zulässig ist, untersuchte das Gericht nicht. Einen darauf zielenden Antrag hatte NetDoktor wieder zurückgenommen. 

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