So verwendete der im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beklagte Versandhändler eine Klausel, nach der die Monatsfrist "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" beginnt. Der Kunde werde damit im Unklaren darüber gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn abhänge. Dies benachteilige die Kunden unangemessen, befanden die Richter.
Eindeutig und korrekt muss dem Urteil zufolge auch eine Klausel sein, die dem Händler Anspruch auf Wertersatz einräumt, falls er die Ware in verschlechtertem Zustand zurückbekommt. So müsse der Anbieter klar benennen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Wertersatz bestehe, betonten die Verbraucherschützer. Der bloße Gebrauchstest etwa eines Kaffeeautomaten oder das Anprobieren eines Kleides sei stets erlaubt und könne keinen Anspruch auf Wertersatz auslösen.
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