Urteil in Deutschland

Google haftet nicht für rufschädigende Inhalte

Web
28.02.2018 10:18

Suchmaschinen wie Google haften in Deutschland nicht für den Inhalt der mit ihrer Hilfe gefundenen Seiten. Sie müssen erst reagieren, wenn sie ganz konkrete Hinweise über Persönlichkeitsrechtsverletzungen bekommen, wie am Dienstag der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied.

Er wies damit die Klage eines Ehepaares aus dem Rheinland gegen Google ab. Als Mitbegründer eines Internetforums war es in einen Streit mit den Betreibern und Nutzern eines anderen Forums geraten. In diesem Zusammenhang wurde das Ehepaar im Internet unter anderem als "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "Terroristen" und "krimineller Stalkerhaushalt" beschimpft.

Das Ehepaar wertete diese Äußerungen als Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Und weil die entsprechenden Internetseiten über Google auffindbar seien, trage die Suchmaschine zu den dortigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei, argumentierte es. Google dürfe die entsprechenden Seiten nicht mehr anzeigen.

Der Bundesgerichtshof betonte nun jedoch, dass die kritisierten Inhalte nicht von Google, sondern von anderen im Internet veröffentlicht wurden. Dadurch, dass die Seiten Eingang in den automatischen Suchindex gefunden haben, habe sich Google sie nicht zu eigen gemacht.

"Prüfpflicht würde Geschäftsmodell in Frage stellen"
Von dem Betreiber einer Suchmaschine könne "vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind", betonte das Gericht. Suchmaschinen seien von der Gesellschaft erwünscht und von der Rechtsordnung gebilligt worden. Denn ohne sie wäre die Unmenge an Informationen im Internet kaum sinnvoll nutzbar. Solche "praktisch kaum zu bewerkstelligenden" Prüfpflichten würden aber das Geschäftsmodell der Suchmaschinen "ernstlich in Frage stellen".

Daher müsse der Betreiber einer Suchmaschine erst dann reagieren, "wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat". Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen nicht vor, urteilte der Bundesgerichtshof. Die Vorwürfe und Beschimpfungen beeinträchtigten zwar die Ehre des Ehepaares, seien aber im Rahmen einer Sachauseinandersetzung nicht von vornherein unzulässig.

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