Der Verein für Konsumenteninformation hat sich mit dem Online-Händler Zalando angelegt - und Recht bekommen. Die Konsumentenschützer beanstandeten mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in der Datenschutzerklärung.
Zunächst war aber zu klären, nach welchem Recht die in Frage stehenden Klauseln zu prüfen sind. Der Oberste Gerichtshof habe entschieden, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt und erklärte sieben der acht verfahrensgegenständlichen Klauseln für unzulässig, gab der VKI am Mittwoch in einer Aussendung bekannt.
"Richtet ein Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf einen anderen Staat als seinen Sitzstaat aus, etwa durch die Gestaltung seiner Homepage, und schließt er mit Verbrauchern Verträge ab, so ist auf diese Verträge an sich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat", erläuterte Beate Gelbmann vom VKI.
Zu den für unzulässig erklärten Klauseln gehört unter anderem eine Bestimmung, der zufolge Zalando das Beschaffungsrisiko nicht übernimmt, sondern nur zur Lieferung nach Warenvorrat und Verfügbarkeit beim Zulieferer verpflichtet ist. Der OGH urteilte nun, dass die Zurverfügungstellung der Sache die Kardinalpflicht beim Kaufvertrag darstellt. Eine Überwälzung dieses Risikos auf den Verbraucher sei unzulässig.
Eine andere Klausel schloss die Haftung von Zalando für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden aus. Dazu führte der OGH laut VKI aus, dass ein Ausschluss vertraglicher Hauptpflichten für die von einem Unternehmer leicht fahrlässig verursachten Schäden gröblich benachteiligend ist.
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