Der beklagte Provider war laut OGH von den Vorinstanzen schuldig erkannt worden, Namen und Anschrift jener Anschlussinhaber bekannt zu geben, denen er zum Zeitpunkt des Downloads eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet hatte. Dabei beriefen sich die Ersturteile auf den Auskunftsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist andererseits ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung festgeschrieben.
Der Gerichtshof widersprach letztlich der Rechtsansicht der Vorinstanzen: Er berief sich dabei auf die ausdrückliche Löschungsverpflichtung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Diese könnte zwar prinzipiell in Österreich durch eine nationale Bestimmung eingeschränkt werden, dies sei jedoch nicht der Fall. "Die im Klagswege begehrte Auskunft könnte daher nur auf Grund einer nach der derzeitigen Rechtslage rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden, wozu der Beklagte nicht verpflichtet werden könne", hieß es.
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