Anlassfall war die Bestellung von Antennen für ein WLAN-Funknetzwerk. Herr Z. habe die Antennen nach Erhalt probeweise in Betrieb genommen und festgestellt, dass es mit der Funkverbindung nicht klappte, berichtet die AK. Daraufhin habe er sie bereits am nächsten Tag zurückgesendet. Vom Kaufpreis bekam er aber nur etwas mehr als zwei Drittel zurück. Der Verkäufer - ein Anbieter für Funktechnik und Elektronik - machte daraufhin Kosten für die Wertminderung der Antennen geltend. Als Gründe dafür wurden Benutzung, Verpackung und Funktionsprüfung genannt.
Sowohl die AK als auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und der Oberste Gerichtshof sehen im Auspacken und dem probeweisen Betrieb aber noch keine Benutzung. Es widerspreche der EU-Fernabsatzrichtlinie, dem Verbraucher ein Entgelt aufzuerlegen, wenn der die Ware lediglich begutachtet oder nur kurz in Gebrauch genommen hat. Im bloßen Auspacken und Ausprobieren könne noch kein wertmindernder Gebrauch gesehen werden, da sonst das Rücktrittsrecht umgangen oder erschwert werden würde. Das alleinige Ausprobieren sei noch keine Benützung, heißt es im Urteil.
Grundsätzlich können Konsumenten innerhalb von sieben Werktagen von Internetgeschäften zurücktreten. Wurde nicht ordentlich über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate. Bei privaten Anbietern gibt es laut AK aber generell kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
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