Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Anträge gegen das Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren zurückgewiesen. Da das Verbot erst Anfang September in Kraft treten wird, seien die Kinder beziehungsweise deren Eltern bisher nicht antragsberechtigt, hieß es.
Inhaltlich gingen die Richterinnen und Richter nicht auf den Antrag ein. Sogenannte Individualanträge, die neun- bis zwölfjährige Kinder mit ihren Erziehungsberechtigten stellten, sind nur dann zulässig, wenn das Gesetz für die Betroffenen bereits wirksam ist. Eine Ausnahme sei es, wenn bereits ab Kundmachung des Gesetzes Maßnahmen wie finanzielle Aufwendungen oder technische Vorkehrungen getroffen werden müssten, teilte der VfGH mit. Allein die Möglichkeit einer künftigen Bestrafung reiche aber nicht aus.
Wie berichtet, wird das Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren Anfang September in Kraft treten. Dazu gibt es auch Strafbestimmungen, die von aufklärenden Gesprächen bis hin zu Geldbußen reichen.
Handy-Sicherstellung ebenfalls zurückgewiesen
Ebenfalls nicht in der Sache entschied der VfGH bei der Handy-Sicherstellung in Asylverfahren. Aktuell ist der öffentliche Sicherheitsdienst befugt, Mobiltelefone von Asylwerberinnen und Asylwerbern sicherzustellen, um an Daten zu kommen, die die Identität oder Reiseroute klären können. Das sah das Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig an und wandte sich an den VfGH. Es argumentierte, dass es keine angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gebe.
Auch diesen Antrag wies das höchste Gericht Österreichs nun aus formalen Gründen zurück. Das BVwG habe nur jene Bestimmungen angefochten, die sich ausdrücklich auf Datenträger beziehen – und nicht auch jene, die zur Sicherstellung von Beweismitteln aller Art berechtigen. Es handle sich aber um eine untrennbare Einheit, teilte der Verfassungsgerichtshof mit.
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