OGH-Urteil

Verleitung Unmündiger zu Online-Sex ist Missbrauch

Web
27.11.2013 13:42
Die Verleitung einer Unmündigen, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist auch dann als schwerer sexueller Missbrauch zu werten, wenn der Kontakt zwischen Täter und Opfer über das Internet hergestellt wird. Zu diesem Schluss gelangt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil vom Mittwoch und stellt sich damit hinter eine in der Lehre umstrittene Rechtsprechung.

Anlass für die Erklärung war ein kürzlich ergangenes Berufungsurteil des Höchstgerichts im Fall eines erstinstanzlich verurteilten Mannes, der ein unmündiges Mädchen, mit dem er via Skype kommunizierte, zu ebensolchen Handlungen verleitet hatte. Das Höchstgericht sprach aufgrund dieses Urteils in zweiter Instanz von einer nunmehr "gefestigten Rechtsprechung" und von "strafrechtlichen Grenzen im grenzenlosen Internet".

Der Mann war im Mai 2013 am Landesgericht Innsbruck zu 15 Monaten Haft, davon fünf unbedingt, verurteilt worden. Er erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht Folge gegeben, der Berufung wegen der Strafhöhe jedoch schon. Diese wurde nun in eine gänzlich bedingte Haftstrafe in der Höhe von zehn Monaten umgewandelt.

Es könne nicht übersehen werden, dass die Initiative zu der "immerhin durch bloße Bild- und Tonverbindung abgemilderten, sexualbetonten Kommunikation" vom Opfer ausgegangen sei. Zudem hätte das Opfer den Kontakt ungefährdet jederzeit abbrechen können, hieß es zur Begründung.

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