Ein Südburgenländer hört ohne sein Implantat nichts, die ORF-Haushaltsabgabe soll er dennoch zahlen. Er sieht dies nicht als gerechtfertigt an und möchte sich dagegen zur Wehr setzen.
Rudolf F. aus Stegersbach ist laut seinen eigenen Angaben zu 70 Prozent behindert. Besonders das Hörzentrum ist massiv beeinträchtigt. „Ich bin auf beiden Ohren taub“, sagt er. Damit er überhaupt noch hören kann, verfügt er über ein Cochlea-Implantat, eine Hörprothese, welche die Funktion des Innenohrs übernimmt. Ohne diese hört F. gar nichts – auch nicht den Fernseher.
Umschalten zum Privatsender
Dennoch hat er vor Kurzem Post von der ORF-Gebührenstelle (OBS) bekommen. Rund 40 Euro sollte er für zwei Monate zahlen. Verständnis hat er dafür nicht. „Ich finde es ungerecht, für etwas zu bezahlen, das ich nicht nutzen kann und auch nicht nutzen will“, sagt er. ORF schalte er ohnehin nicht ein, die Privatsender seien ihm viel lieber.
Deswegen hat er einen Antrag auf Befreiung von der Haushaltsabgabe gestellt. Doch dieser wurde abgewiesen. Die Begründung: Das Haushaltseinkommen übersteigt den maßgeblichen Richtsatz. Er habe früher viel und hart gearbeitet und deswegen entsprechend gut verdient, sagt hingegen der Stegersbacher. Seit September des Vorjahres ist er in Pension.
Einsatz auch für andere Betroffene
Er will sich nun wehren. „Ich finde, das ist rechtswidrig, denn das hat nichts mit dem Einkommen zu tun. Taub ist taub.“ Ihm gehe es dabei auch um alle anderen Menschen mit Beeinträchtigungen, die vielleicht ebenfalls zur Kasse gebeten werden. „Es kann nicht sein, dass man von Menschen mit Behinderung, die ohnehin schon zu kämpfen haben, noch Geld für so etwas verlangt.“ F. betont: „Ich will das nicht zahlen.“ Er hofft nun auf Unterstützung, damit Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigung nicht mehr bezahlen müssen.
Prüfung im Einzelfall
Bei OBS wird allgemein erklärt, dass auch gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf eine Befreiung haben. Nach Prüfung, ob eine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, werde die Summe des Nettohaushaltseinkommens aller im Haushalt lebender Personen festgestellt. Wenn dieses die gesetzlichen Richtsätze und den Wohnaufwand übersteige, könne der tatsächlich nachgewiesene Wohnaufwand berücksichtigt werden. „Ob eine Befreiung tatsächlich ausgesprochen werden kann, wird in jedem einzelnen Fall im Rahmen eines Verfahrens seitens der OBS geprüft“, heißt es. Die OBS handle nur um Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
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