Ein gehobener Daumen unter einem Kommentar wanderte bis zum Obersten Gerichtshof und kann eine Pensionistin aus der Steiermark am Ende des Tages einen fünfstelligen Euro-Betrag kosten.
Der Kampf gegen Hass im Netz ist sinnvoll und wichtig, allerdings trägt dieser mit der aktuellen Gesetzeslage Blüten, die nicht im Sinne des Erfinders sein können. Das Justizministerium ist gefordert, doch hat man die Entwicklungen dort überhaupt am Radar? Besonders jene betreffend abgesetzter „Likes“?
„Like“ zu Kommentar unter einem Posting
Hier ein aktueller Fall aus der Steiermark: Ein Ehepaar postet etwas auf Facebook. Ein User setzt einen Kommentar darunter, der in etwa so lautet: „Ich würde diese zwei Personen komplett ignorieren, da ich mit Lügen nichts anfangen kann und ihr Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen, nicht unterstütze.“ Unter diesen Beitrag landeten mehrere Dutzend „Likes“. Auch eine Pensionistin aus der Steiermark klickte auf den erhobenen Daumen – der der Frau jetzt teurer zu stehen kommt. Teurer als die meisten vom Gericht zugesprochenen Schmerzensgelder bei physischen Körperverletzungen. Das banale „Like“ unter dem Kommentar beschäftigte sogar den Obersten Gerichtshof!
Unterlassungsklage und einstweilige Verfügung
Aber von Anfang an. Bei der Frau trudelten nach dem „Like“ eine Unterlassungsklage und ein Antrag auf einstweilige Verfügung ein, mit der sich zuerst das Bezirksgericht Fürstenfeld, in der Instanz das Landesgericht Graz beschäftigte. Das Ehepaar hat dort zum Teil recht bekommen. Die Äußerung, die Kläger hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, wurde allerdings auch vom Berufungsgericht als zulässiges Werturteil eingestuft. Dagegen brachten die Kläger Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
Pensionistin muss tief in die Tasche greifen
Das Höchstgericht befand diese mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als nicht zulässig. Es bestätigt die Beurteilung des Zweitgerichts, dass dies eine zulässige Meinungsäußerung sei.
Teuer ist die pikante Causa für die Pensionistin trotzdem: Die Steirerin musste einen Teil der Prozesskosten der ersten und zweiten Instanz tragen und ihre Anwaltskosten – das „Like“ unter dem oben genannten Kommentar verlangte ihr schon jetzt mehr als 5000 Euro ab.
Jetzt auch noch eine Privatanklage
Doch damit nicht genug! Zuletzt flatterte bei der Pensionistin für den gehobenen Daumen auch noch eine Privatanklage wegen Verleumdung ins Haus. Jeder Ehepartner fordert 2500 Euro Schadensersatz, dazu kämen 600 Euro Detektivkosten.
An einer außergerichtlichen Einigung, für die sie tief in die Tasche wird greifen müssen, hat die Steirerin Interesse. Denn gelingt diese Einigung nicht, blüht der Mandantin des Hartberger Anwalts Claus Schützenhöfer ein Strafprozess – bei Verurteilung eine Vorstrafe, eine Geldstrafe und abermals hohe Gerichts- und Anwaltskosten.
Es ist nur einer von mehreren „Like“-Causen, mit denen sich der OGH aktuell beschäftigt. Die Justiz ist gefordert, die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verbessern.
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