Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Entscheidungen zu Demonstrationen getroffen. Demnach ist es legal, seine Meinung durch das Tragen einer Maske zu äußern, etwa des russischen Präsidenten Wladimir Putin. Anlass war die Beschwerde eines Mannes.
Er hatte während des ORF-Sommergesprächs im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert – from Putin, with love! Dein Vladimir“ in den Händen gehalten. Zudem hatte er auch eine Maske mit den Gesichtszügen Putins getragen. Daraufhin verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Oberösterreich) eine Geldstrafe von 60 Euro. Das Argument: Er habe gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verstoßen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigte die Entscheidung. Der VfGH sah das nun anders: Das Tragen der Maske sei in diesem Fall ein „Stilmittel der freien Meinungsäußerung“, nämlich im Zusammenhang, sich kritisch zur Haltung der FPÖ zur russischen Politik zu äußern. Die freie Meinungsäußerung sei grundsätzlich geschützt, teilte das Höchstgericht des Landes am Montag mit.
Geldstrafe in Vorarlberg verfassungskonform
Eine Geldstrafe wegen der Teilnahme an einer Demonstration in der Nähe des Vorarlberger Landtags ist hingegen verfassungskonform, wie der Verfassungsgerichtshof urteilte. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2023 gegen ein Straßenbauprojekt demonstriert und dabei gegen eine Bannmeile verstoßen, die bestand, weil der Landtag eine Sitzung hatte. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag zusammenkommen, dürfen im Umkreis von 300 Metern vor dem Sitz keine Versammlungen durchgeführt werden.
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