Der Streit um den Schulbesuch des 13-Jährigen T. aus dem Salzkammergut spitzt sich weiter zu: Seine Eltern widersprechen nun der Darstellung der Bildungsdirektion Oberösterreich, sie hätten ein „Friedensangebot“ der Behörde abgelehnt. In einem Schreiben an Bildungslandesrätin und Bildungsdirektor verlangen sie Aufklärung – und betonen zugleich, weiterhin offen für eine sachliche Lösung zu sein.
Ausgangspunkt des Konflikts ist der Fall des 13-jährigen T. aus dem Bezirk Gmunden, der – trotz seines Alters – eine Volksschule besuchen soll und dessen Aufnahme an einer Mittelschule seit Monaten für juristischen Streit sorgt.
Die Eltern hätten ein „Friedensangebot“ abgelehnt, hieß es seitens der Bildungsdirektion OÖ am Donnerstag auf „Krone“-Anfrage als Begründung dafür, warum sich der Fall des 13-jährigen T. aus dem Bezirk Gmunden (wie berichtet) juristisch derart zugespitzt habe. Doch der Vater und die Mutter des Buben können das nicht bestätigen.
„Keine Kontaktversuche“
Sie schickten deshalb am Freitag an Bildungsreferentin Christine Haberlander (ÖVP) und Bildungsdirektor Alfred Klampfer eine schriftliche Anfrage, in welcher Form ein solches Angebot denn gemacht worden sei. „Vonseiten der Bildungsdirektion sind wir seit der ersten Anmeldung an der Mittelschule Altmünster vom 3. Juli 2024 niemals eigenmotiviert kontaktiert worden, um Verhandlungen oder Gespräche direkt mit uns zu führen“, versichert der Vater. Er betont, für Anregungen und Lösungsvorschläge jederzeit offen zu sein.
„Telefonhörer immer aufgelegt“
Versprochene Rückrufe des Juristen der Bildungsbehörde seien stattdessen unterlassen worden. „Es ist dann so weit gegangen, dass Mitarbeiter dreimals den Telefonhörer abgehoben und gleich aufgelegt haben, dieses ,Kommunikationsniveau‘ fanden wir sehr verstörend“, wundern sich die Eltern.
„Keine Rechtsmittelbelehrung“
Eine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Aufnahme des Sohnes sei auch nicht gemacht worden. „Infolgedessen haben wir und danach der von uns hinzugezogene Anwalt Marcus Hohenecker mehrmals einen Bescheid angefordert. Die einzige Reaktion war dann ein Schreiben ohne Bescheidmerkmale mit der Feststellung, dass der Paragraf 3 Abs. 6 nur bei Kindern anzuwenden ist, die keinen vorhergehenden Schulbesuch in Österreich hatten.“ Bis heute würde zu dieser Behauptung aber die rechtliche Grundlage fehlen.
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