Schulsuspendierung

Gewerkschaft kritisiert fehlende Sozialarbeiter

Innenpolitik
03.11.2025 12:44
Porträt von krone.at
Von krone.at

An Schulen sind neue Suspendierungsregeln geplant. So ist in einem Gesetzesentwurf etwa eine verpflichtende Begleitung für die Zeit der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Die Gewerkschaft der Pflichtschullehrkräfte sieht darin jedoch Probleme in der Praxis, da das nötige Personal fehle.

Es gebe nicht ausreichend Sonderpädagogik-Lehrkräfte, Schulpsychologinnen und Sozialarbeiter, teilte sie mit. „Wie auch bei vielen anderen bildungspolitischen Vorhaben reicht aber die gut gemeinte Zielsetzung wieder einmal nicht aus.“ Auch die Grünen gaben der Gewerkschaft in einer Aussendung recht. Der Berufsverband für Soziale Arbeit meint, dass mit dem geplanten Vorhaben zu spät eingegriffen werde. Die Auffälligkeiten seien bereits massiv. Das berichteten jüngst auch Lehrkräfte in einer Umfrage.

Die Gewerkschaft der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer will, dass Schulleitungen bei Gefahr im Verzug selbst suspendieren können und dazu nicht erst einen Antrag bei der Behörde stellen müssen. Vom Ausschluss einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers soll laut dem Gesetzesentwurf künftig auch die Polizei informiert werden müssen. Das stellt wiederum das Innenministerium infrage. „Dass es sich beim Ausschluss vom Schulbesuch als solchem (...) um ein grundsätzlich sicherheitsrelevantes Ereignis handelt, das der Kenntnisnahme durch Sicherheitsbehörden bedarf (...), begegnet erheblichen Zweifeln“, heißt es. 

Das Justizministerium hat datenschutzrechtliche Bedenken. Es sei beispielsweise fraglich, ob die Übermittlungspflichten, zum Beispiel auch an die Kinder- und Jugendhilfe, tatsächlich in allen Fällen verhältnismäßig seien.

Eine weitere neue Regel betrifft Schülerinnen und Schüler, die die Schule abbrechen wollen. Diese Jugendlichen sollen ab der neunten Schulstufe ein „Perspektivengespräch“ mit mindestens einer vertrauten Lehrkraft führen müssen. Eltern, die ihre Mitwirkung bei dem Gespräch oder der Suspendierungsbegleitung verweigern, drohen Verwaltungsstrafen zwischen 150 und 1000 Euro.

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