Das Gericht folgt diesen Schlussanträgen zumeist in seinen Urteilen. Mit der endgültigen Entscheidung wird in einigen Monaten gerechnet. Im Ausgangsfall hatte die spanische Datenschutzbehörde Google aufgefordert, den Namen eines Bürgers vom Index ihrer Suchmaschine zu löschen.
Bei Eingabe von dessen Namen erscheint ein Link zu einer spanischen Zeitung, in der der Name des Betroffenen von einer staatlichen Stelle 1998 im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung genannt worden war.
Der Mann machte geltend, die Sache sei seit Langem erledigt und habe keine Bedeutung mehr. Der Generalanwalt verwies nun darauf, dass es kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden" gebe. Das in der EU-Richtlinie vorgesehene Recht auf Löschung beziehe sich nur auf unrichtige Daten.
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