Der EuGH hatte die Aufgabe, zu überprüfen, ob die österreichische Datenschutzkommission die unionsrechtlich vorgeschriebene völlige Unabhängigkeit besitzt, und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Österreich verstößt damit gegen die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Konkret wird bemängelt, dass das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter ist und dass die Geschäftsstelle der Kommission in das Kanzleramt eingegliedert ist. Im Urteil wird außerdem angemerkt, dass "der Bundeskanzler über ein unbedingtes Recht verfügt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten".
Die genannten Punkte stehen der Annahme entgegen, dass die Datenschutzkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jedem Einfluss entzogen ist. Zudem sei sie aufgrund dieser Regelungselemente nicht über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben, heißt es im Urteil.
Die Klage war von der EU-Kommission als Hüterin der Verträge am 22. Dezember 2010 eingebracht worden, da sie der Meinung war, Österreich setze die Richtlinie nicht ausreichend um.
Bundeskanzleramt nimmt Urteil "zur Kenntnis"
Im Bundeskanzleramt nahm man das Urteil am Dienstag "zur Kenntnis" und kündigte an, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um den EU-Vorgaben ehestmöglich nachzukommen. Die Ausführungen des EuGH würden nach der offiziellen Zustellung noch "eingehend analysiert". Dann werde man sehen, welche Änderungen nötig sind, so eine Sprecherin von Staatssekretär Josef Ostermayer.
Über mögliche Änderungen nachgedacht wurde schon seit einiger Zeit - hat doch der Generalanwalt des EuGH schon im Juli mangelnde Unabhängigkeit der Datenschutzkommission konstatiert, weil sie im Bundeskanzleramt angesiedelt ist.
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