Digitalsteuer

So will die EU künftig Internetkonzerne besteuern

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21.03.2018 12:54

Die EU-Kommission hat am Mittwoch eine Zwischenlösung für eine Digitalsteuer auf europäischer Ebene vorgeschlagen. Diese soll drei Prozent betragen und für Unternehmen gelten, die weltweit 750 Millionen Euro an Erträgen pro Jahr oder in der EU mindestens 50 Millionen Euro Erträge erwirtschaften. Die Einnahmen aus dieser Übergangssteuer werden auf fünf Milliarden Euro in der EU geschätzt.

„Unsere Vorschriften aus der Vor-Internet-Ära erlauben es den Staaten nicht, in Europa tätige Digitalunternehmen zu besteuern, wenn diese hier nur eine geringe oder keine physische Präsenz aufweisen“, erläuterte EU-Steuerkommissar Pierre Moscovici. Dies bedeute aber ein „ständig wachsendes schwarzes Loch“ für die EU-Staaten, da ihre Steuerbasis schwinde. Deshalb schlage die Kommission neue Rechtsstandard sowie eine Übergangssteuer für digitale Tätigkeiten vor.

Notwendig sei längerfristig eine gemeinsame Reform der Körperschaftssteuer-Vorschriften der EU für digitale Tätigkeiten. Dieser Vorschlag würde es den EU-Staaten erlauben, Gewinne, die in ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftet werden, auch ohne eine physische Präsenz eines Unternehmens in ihrem Gebiet zu besteuern. Die neuen Vorschriften würden sicherstellen, dass Online-Unternehmen genauso wie herkömmliche Unternehmen einen Beitrag zu den öffentlichen Einnahmen leisten.

Drei Kritierien für digitale virtuelle Betriebsstätte
Von einer digitalen virtuellen Betriebsstätte in einem EU-Staat werde ausgegangen, wenn eines von drei Kriterien erfüllt ist. Diese sind jährliche Erträge von mehr als sieben Millionen Euro in einem EU-Land, mehr als 100.000 Nutzer in einem Steuerjahr in einem Mitgliedsstaat sowie der Abschluss von mehr als 3000 Geschäftsverträgen über digitale Dienstleistungen zwischen den Unternehmen und gewerblichen Nutzern in einem Steuerjahr. Letztlich werde mit einem solchen System eine klare Verbindung zwischen dem Ort der Erzeugung digitaler Gewinne und dem Ort der Besteuerung der Gewinne hergestellt. Die Maßnahme könnte in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage aufgenommen werden.

„Schädliches Flickwerk nationaler Maßnahmen“
Die Zwischenlösung mit einer Übergangssteuer soll dazu dienen, ein schädliches Flickwerk nationaler Maßnahmen zu verhindern. Allerdings würde dies auch eine indirekte Steuer auf Erträge bedeuten, die mit bisher überhaupt nicht besteuerten digitalen Tätigkeiten erwirtschaftet werden. Daher könne dieses System nur eine Übergangslösung sein, außerdem werde sichergestellt, dass mögliche Doppelbesteuerungen bei dieser Zwischensteuer verhindert werden. Diese Übergangssteuer umfasse Erträge aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen, Erträge aus digitalen Vermittlungsgeschäften sowie Erträge aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden.

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