Der von ihm favorisierte 2. Mai sei allerdings noch immer möglich, sagte Landeshauptmann Hans Niessl (SP) in einer ersten Reaktion - Voraussetzung dafür sei, dass Steindl rasch handle und die Drei-Wochen-Frist nicht in Anspruch nimmt. Als Alternative fasste Niessl den 9. Mai ins Auge. Aus dem Büro von Steindl wurde diesbezüglich erstmals auch der 23. Mai, Pfingstsonntag, ins Spiel gebracht.
LH Niessl prangert "Skandal" an
Niessl sprach von einem "Skandal", den es in der Zweiten Republik noch nicht gegeben habe: "Eine Regierungspartei blockiert Landtagswahlen." Der Landeschef erinnerte an das Gutachten von Verfassungsrechtler Heinz Mayer, der den 30. Mai als Wahltermin für verfassungswidrig hält – weil die Landesverfassung den "frühestmöglichen Wahltermin" vorschreibt. Auch der 23. Mai sei diesbezüglich nur schwer möglich, so Niessl.
Für ihn kommen der 2., der 9. oder der 16. Mai infrage, wobei an letzterem eine allfällige Bundespräsidenten-Stichwahl stattfände. Darum spricht sich der Landeshauptmann für den 2. oder den 9. Mai aus. "Wie kommen die Burgenländer dazu, ihren Urlaub wegen einer Blockade der VP nicht planen zu können," so Niessl. Das Gegengutachten der Volkspartei, in dem ein Grazer Rechtsexperte den 30. Mai nicht von vornherein ausschloss, sagt laut dem Landeshauptmann "nur wenig aus"
Bundesverfassung macht Angelegenheit kompliziert
Der "Auslöser" der Causa ist der Artikel 98 der Bundesverfassung, wonach die Bundesregierung das Recht hat, Landesgesetze (also auch jenes über die Auflösung des Landtags) zu beeinspruchen, wenn sie Bundesinteressen gefährdet sieht. Legt der Ministerrat ein Veto ein, geht das Gesetz zurück in den jeweiligen Landtag, wo ein Beharrungsbeschluss gefasst werden muss. Der Regelfall ist die Bekundung der Bundesregierung, dass keine Bedenken vorliegen. Für beides ist freilich ein einstimmiger Beschluss im Ministerrat nötig.
Fristen können bei Termin am 2. Mai nicht eingehalten werden
Dieser kommt im Ministerrat allerdings nicht zustande – womit im Fall des Burgenland-Wahltermins die dritte Möglichkeit schlagend wird: Bekundet die Bundesregierung weder Zustimmung noch Widerspruch, gilt das Landesgesetz als akzeptiert – dies allerdings erst nach Ablauf der achtwöchigen Einspruchsfrist. Diese Frist endet am 15. Februar. Erst danach kann der Wahltermin formal festgelegt werden. Der 2. Mai scheidet damit aber aus, weil festgehaltene Fristen zur Vorbereitung des Urnengangs – etwa für das Verfahren zu den Wählerverzeichnissen – nicht mehr eingehalten werden könnten.
VP lehnt den 2. Mai wegen "Tages der Feuerwehr" ab
Für die Festlegung des Wahltermins zuständig ist VP-Parteichef Steindl, der sich an den Wunsch der mit absoluter Mehrheit regierenden SP nach einem möglichst frühen Wahltermin nicht gebunden fühlt. Er kündigte bereits vor wenigen Wochen an, dass der Urnengang wohl erst am 30. Mai stattfinden sollte. Auf einen früheren Termin wollte er die Landtagswahl nicht legen, weil sie dann mit dem Muttertag (9. Mai), der allfälligen Bundespräsidenten-Stichwahl (16. Mai) oder Pfingsten (23. Mai) zusammenfallen würde. Den 2. Mai lehnte er übrigens u.a. deshalb ab, weil da der "Tag der Feuerwehr" begangen wird.
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.