Für entgangene Urlaubsfreuden gibt es künftig Ersatz, das sieht eine Änderung im Reiserecht vor. Hat der Reise-Veranstalter einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistung schuldhaft nicht erbracht, haben Urlauber ab 2004 Anspruch auf angemessenen Ersatz der "entgangenen Urlaubsfreude".
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