Auch Downloads

Weiterverkauf von Software-Lizenzen laut EuGH erlaubt

Digital
03.07.2012 15:15
Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen generell weiterverkauft werden - selbst dann, wenn diese im Internet gekauft und dort heruntergeladen wurden, wie der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg entschied. Das Urteil ist für Verbraucher relevant - denn immer häufiger werden Programme im Internet als Download-Software statt auf CD-ROM oder DVD verkauft.

Das Luxemburger Urteil ist ein Erfolg für die deutsche Firma Usedsoft, die mit gebrauchter Software handelt und dabei auch Lizenzen solcher Software verkauft, die vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt wird. Mit dem erworbenen "gebrauchten" Lizenzschlüssel kann sich der Käufer die Software direkt beim Hersteller neu herunterladen. Dagegen klagte der kalifornische Softwarehersteller Oracle.

Hintergrund ist die sogenannte Erschöpfungsregel. Danach sind die Rechte eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft hat, "erschöpft". Die Kontrolle liegt danach beim Käufer, einschließlich des Rechts auf Weiterverkauf. Oracle argumentierte, die "Erschöpfungsregel" sei hier gar nicht anwendbar, weil Software aus dem Internet nicht dinglich existiert.

Rechte des Herstellers mit dem Verkauf erschöpft
Dem widersprach nun der EuGH. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers auch an einer Software-Kopie erschöpft. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom beziehungsweise DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. So oder so habe der Hersteller beim Erstverkauf seine "angemessene Vergütung" erhalten.

Allerdings dürfen Nutzer ihre Lizenz nicht aufspalten und in Teilen weiterverkaufen. Verkauft ein Nutzer den Lizenzschlüssel, muss er gleichzeitig die Kopie auf dem eigenen Rechner unbrauchbar machen - also deinstallieren und löschen. Denn das Vervielfältigungsrecht des Programms liege weiter beim Hersteller, urteilten die Richter. Der Hersteller dürfe daher alle technischen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Erstkäufer dies auch tut.

Wenn aber der Erstkäufer seine Lizenz verkauft und selbst nicht mehr nutzt, sei der Käufer als "rechtmäßiger Erwerber" anzusehen. Daher dürfe er das Programm auch neu beim Hersteller herunterladen, um es für sich nutzen zu können. Das umfasse auch vom Erstkäufer bezahlte Updates.

Oracle über Urteil enttäuscht
Oracle zeigte sich überrascht und enttäuscht. "Wir meinen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum auszusenden", erklärte Oracle-Anwältin Truiken Heydn nach der Urteilsverkündung in Luxemburg.

Zufrieden zeigte sie sich allerdings darüber, dass Lizenzen, insbesondere auch Mehrfachlizenzen etwa für alle Rechner einer Firma, nicht aufgespalten werden dürfen. Formal muss nun abschließend noch der deutsche Bundesgerichtshof über den konkreten Streit entscheiden, der diesen dem EuGH vorgelegt hatte. Dabei werde es auch um die "Nachweiskette" gehen, also um die Frage, was der Gebraucht-Erwerber gegebenenfalls vorlegen muss, sagte Heydn der Nachrichtenagentur AFP.

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