Fragen & Antworten

Festplattensteuer: Alles, was Sie wissen müssen

Elektronik
03.06.2015 10:00
Quasi im Schnellverfahren, noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Juli, will die Regierung im Zuge einer Urheberrechtsnovelle eine neue Steuer auf Speichermedien aller Art beschließen. Festplatten, SD-Karten, USB-Sticks, microSD-Karten, SSDs, Rohlinge – alle Speichermedien (und Geräte, die sie enthalten) sollen von der frühestens im Oktober kommenden Abgabe betroffen sein. Was Sie über die neue Steuer wissen müssen, erfahren Sie hier.

Ob USB-Stick, Notebook oder Smartphone: Wer künftig ein Gerät mit Datenspeicher kauft, muss etwas zahlen, weil er darauf grundsätzlich Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ablegen könnte. Die lange diskutierte Festplattenabgabe heißt im Entwurf für die Novelle des Urheberrechtsgesetzes "Speichermedienvergütung". Im Folgenden Antworten auf zentrale Fragen zum neuen Gesetz:

Darf ich weiterhin Privatkopien machen?
Die gute Nachricht für Freunde des Mixtapes auch in neumodischer Form: Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind und bleiben legal. Allerdings nur, wenn auch die Vorlage legal war. Soll heißen: In der Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass das Kopieren von z.B. illegal heruntergeladenen Songs mitnichten eine "Privatkopie" ist. Und: Neu geregelt wird nun, wie die Urheber für diese private Nutzung honoriert werden - nämlich über die neue Speichermedienvergütung.

Was ist von der neuen Steuer betroffen?
"Speichermedien jeder Art", die für Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden können, fallen unter die Abgabenpflicht. Für die Einhebung ist der Handel zuständig. Auf der Rechnung soll auch der Konsument sehen, wie viel vom endgültigen Kaufpreis bei den Urhebern landet - beziehungsweise bei den Verwertungsgesellschaften, die das Geld wiederum auf die Urheber aufteilen.

Wie teuer wird die neue Steuer?
Wie hoch die Abgabe ist, verhandeln Verwertungsgesellschaften und Handel. Das Gesetz gibt allerdings Kriterien vor, die sich an der unterschiedlichen Nutzung orientieren, wie auch aus den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs hervorgeht. So komme ein Festplattenrekorder ja anders zum Einsatz als etwa ein USB-Stick. Jedenfalls darf die Abgabe nicht mehr als sechs Prozent des Kaufpreises ausmachen. Und insgesamt darf sie - gemeinsam mit der Reprographieabgabe (siehe unten) - nur 29 Millionen Euro pro Jahr in die Kassen der Rechteverwerter spülen.

Kann man der neuen Steuer entgehen?
Kunden, die ein Speichermedium nicht für Privatkopien verwenden, können die Abgabe zurückfordern. Sie müssen nur "glaubhaft" machen, dass die betreffenden Artikel für andere Zwecke zum Einsatz kommen. Als Beispiel wurde auf Nachfrage etwa eine SD-Karte genannt, die in der Kamera steckt - mit ihr werden wohl die eigenen Bilder gespeichert und keine fremden Inhalte. Wie man diese Nachweispflicht seitens des Kunden bürokratisch zu lösen gedenkt, ist noch unklar.

Was macht der Staat mit den Einnahmen?
Wie viel die Speichermedienvergütung einbringt und wofür das Geld verwendet wird, muss jährlich veröffentlicht werden, und zwar von der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft. Und auch die Verwertungsgesellschaften selber sollen künftig transparenter werden. So ist eine jährliche Offenlegung vorgeschrieben, indem sie ihre Verteilungsgrundsätze ebenso veröffentlichen wie ihre Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte.

Ändert sich auch etwas bei der Druckersteuer?
Praktisch keine Veränderungen gibt es bei der Reprographieabgabe. Sie wird bereits seit 1996 für Geräte, die Textkopien herstellen, eingehoben - also etwa Drucker, Kopierer und Scanner. Vom Plan, sie auf eine sogenannte "Gerätekette" auszuweiten, ist man abgegangen. Dies hätte bedeutet, dass die Print-Abgabe z.B. auch für Computermäuse eingehoben wird, da sie ja nötig sind, um den Befehl zum Ausdrucken zu geben. Letztendlich erschien dieses Unterfangen wenig verhältnismäßig, zumal manche Geräte, etwa der Computer, dann gleich doppelt abgabepflichtig geworden wären. Für die Reprographieabgabe wird indes eine Obergrenze von elf Prozent des Kaufpreises festgelegt. Denn bisher war die Abgabebildung relativ unkoordiniert und manche Geräte so teuer, dass sie sich in Österreich praktisch nicht mehr verkauften, wird in der Regierung argumentiert.

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