Schwerstbehindertes Mädchen kann Gegenstände werfen und ein paar Meter krabbeln. Darin sah Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Pflegeerleichterung und kürzte die Unterstützung. In zweiter Instanz bekam die Familie aber recht – und weiterhin die höchste Pflegestufe.
Da ein schwerstbehindertes Mädchen einige Schritte gehen, krabbeln und Gegenstände werfen kann, wurde ihm von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) das Pflegegeld gekürzt. Bis zum 1. März 2026 bezog die Jugendliche Pflegegeld der höchsten Stufe 7.
Sonderbestimmungen fielen weg
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres fielen aber die Sonderbestimmungen für Kinder weg und das Mädchen wurde als Erwachsene eingestuft. Die PVA wollte das Pflegegeld auf Stufe 6 kürzen und begründete das mit einer erkennbaren Pflegeerleichterung. Nicht nur könne das Mädchen an der Hand geführt werden, es könne auch einen Rollstuhl so anstoßen, dass er zu schaukeln beginnt.
Familie bekam erst in zweiter Instanz recht
Die Familie wollte sich diese Abstufung nicht gefallen lassen, klagte dagegen beim Landesgericht Linz. Doch das Gericht wies die Klage ab, folgte der Argumentation der Versicherungsanstalt. Erst in zweiter Instanz bekam die Familie Recht.
Weiter höchste Pflegestufe
Das Oberlandesgericht Linz (OLG) entschied, dass die wenigen Schritte, die das Mädchen gehen kann, nicht pflegeerleichternd seien, ebenso wenig das Werfen von Gegenständen. Im Gegenteil: Diese Punkte würden eine ständige Beaufsichtigung erfordern und dadurch den Pflegeaufwand sogar noch erhöhen. Zusammenfassend kam das OLG zur Ansicht, dass die Schwerstbehinderte keine zweckgerichtete Beweglichkeit aufweist und dem Mädchen auch weiterhin Pflegegeld der Stufe 7 zusteht.
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