Gericht entschied

Teilnehmer von Waffenübung illegal festgehalten

Oberösterreich
16.09.2026 11:43
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Ein Teilnehmer der Waffenübung in Vorchdorf vom vergangenen Oktober war damals von Polizisten stundenlang festgehalten worden – ohne Festnahmeanordnung. Das ist bei „Gefahr im Verzug“ erlaubt. Das Landesverwaltungsgericht OÖ entschied aber nun, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben gewesen seien. 

Der Fall sorgte im vergangenen Jahr für großen Aufruhr in Oberösterreich: Am 11. Oktober 2025 hatten auf einem Grundstück in Vorchdorf von einem Verein organisierte „Zielübungen“ mehrerer Personen mit Schusswaffen stattgefunden. Die Teilnehmer lagen dabei auf dem Boden vor einer auf dem Grundstück befindlichen Halle und visierten Ziele an. Benutzt wurden Zielfernrohre, die teilweise auf Gewehren montiert waren, geschossen wurde nicht.

Eigentümer rief Polizei
Am späteren Nachmittag wurde vom Grundstückseigentümer die Polizei alarmiert, weil dort mehrere Personen teils mit Sturmgewehren gesehen worden seien. Indes bekamen auch die Schützen Wind, dass sie beobachtet wurden: Als der Übungsleiter hörte, dass eine fremde Person sie am Gelände fotografiert habe, brach er die Übung ab. Die Teilnehmer packten ihre Utensilien zusammen und gingen in Richtung eines Hofgebäudes. Dass die Polizei bereits informiert worden war, wussten sie nicht.

Ohne Anordnung festgenommen
Die ersten eintreffenden Polizeibeamten stiegen mit gezückten Waffen aus und riefen „Halt Polizei“. Einer der bewaffneten Teilnehmer setzte sich daraufhin an einer Ecke der Halle auf den Boden. Nachdem einer der Polizisten telefonisch über den Aufenthaltsort dieses Teilnehmers informiert worden war, wurde der Teilnehmer von den Beamten aus eigenem, also ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung, festgenommen.

Die Waffenübung löste einen großen Polizeieinsatz aus und verunsicherte das Land
Die Waffenübung löste einen großen Polizeieinsatz aus und verunsicherte das Land(Bild: WH)

Durfte er nach Mitternacht gehen
Ihm wurden Handschellen angelegt, bevor er mit anderen festgenommenen Personen mehrmals an verschiedene Orte gebracht wurde. In einem Arrestantenwagen wurden ihm die Handschellen später abgenommen, den Wagen durfte er aber nicht verlassen. Erst in den späteren Abendstunden wurde von Beamten der staatsanwaltliche Journaldienst kontaktiert. Nach Mitternacht erhielt der Teilnehmer schließlich seine sichergestellten Gegenstände ausgefolgt und durfte gehen.

Er erhob Beschwerde
Der Teilnehmer erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich: Wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Er argumentierte, dass die im Protokoll angeführten Festnahmegründe, konkret Flucht-, Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr, nicht zugetroffen hätten. Auch ein Verstoß gegen das Waffengesetz sei nicht vorgelegen. Zudem sei weder von ihm noch von anderen Teilnehmern sei eine Gefahr ausgegangen. Hätte man ihn nicht seiner Freiheit beraubt, sondern seine Dokumente vorzeigen lassen, wäre die Amtshandlung rasch vorübergangen, so der Beschwerdeführer über seinen Anwalt.

Entscheidung gegen Polizei
Das Landesverwaltungsgericht entschied auf Basis der Verfahrensunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerde Folge zu geben war. Die Kriminalpolizei kann Festnahmen ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchführen, wenn diese wegen „Gefahr im Verzug“ nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Etwa, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte sonst flüchten, Beweise vertuschen oder eine strafbare Handlung begehen werde.

Keine Gefahr im Verzug
Nachdem hier davon auszugehen war, dass der Polizist Gelegenheit hatte zu telefonieren, und dass die zuständige Staatsanwaltschaft telefonisch erreichbar gewesen wäre, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eigenmächtige Festnahme durch die Kriminalpolizei wegen „Gefahr im Verzug“ nicht vor. Schon daher sei die Festnahme daher rechtswidrig gewesen. Auch die anderen Haftgründe sah das Gericht nicht gegeben. Dadurch seien auch alle anderen Maßnahmen nicht gerechtfertigt gewesen.

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