Nach der Scheidung bekam sie Millionen, trotzdem bediente sich die Frau heimlich im Börserl ihres Ex-Mannes. Ob der Freispruch aus rechtlichen Gründen vor dem Obergericht hält, wird die Fortsetzung in dem ungewöhnlichen Fall zeigen.
Man möchte meinen, dass die Ex-Frau eines bekannten Wiener Unternehmers bei der Scheidung mehr als glimpflich ausgestiegen ist: Sie bekam eine Eigentumswohnung, ein Millionenvermögen und stattlichen monatlichen Unterhalt zugesprochen.
Videokamera im Schuhraum installiert
Trotzdem musste sich die Frau letzte Woche wegen 2000 Euro vor der Strafrichterin einfinden. Ihr Ex-Mann hatte sie nach der Scheidung, als sie vorübergehend noch gemeinsam im selben Haus an nobler Wiener Adresse wohnten, überführt. Weil immer wieder Hunderter aus seinem Geldbörserl, das er in seiner Aktentasche aufbewahrte, fehlten, installierte er im Schuhraum eine Videokamera. Und staunte nicht schlecht, dass es seine Ex war, die ihm heimlich die Hunderter aus der Tasche zog. „Ich hätte es vorher nie geglaubt“, resümiert er als Zeuge im Prozess gegen seine einstige Liebe, der gewerbsmäßiger Diebstahl vorgeworfen wird.
Ich halte den Freispruch aus rechtlichen Gründen für verfehlt.

Opferanwalt Manfred Ainedter
Bild: Martin A. Jöchl
Rechtliche Frage: Bestand eine Hausgemeinschaft?
„Du bestiehlst mich!“, habe er die Frau später mit der Entdeckung konfrontiert. Diese habe geantwortet: „Sag das nicht, sonst zeig ich dich an.“ Schließlich landete die von Anwalt Alexander Prenner vertretene Society-Lady vor der Richterin, die sie aber trotz der Videodokumente freisprach. Warum? „Aus rein rechtlichen Gründen“, erörterte Frau Rat. Weil juristisch betrachtet eine Hausgemeinschaft bestanden habe, dürfe dieses Delikt nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Vielmehr müsse das Opfer Privatanklage erheben. Dazu sind der erfolgreiche Unternehmer und sein erfahrener Anwalt Manfred Ainedter auch entschlossen.
Allerdings kam ihnen die Staatsanwältin zuvor. Denn sie beruft gegen den Freispruch – wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Ainedter kann dies nachvollziehen, denn: „Ich halte den Freispruch aus rechtlichen Gründen für verfehlt, weil entgegen der Auffassung des Erstgerichts zu den Tatzeitpunkten mit Sicherheit keine Hausgemeinschaft mehr bestanden hat.“ Fortsetzung folgt.
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