„Nicht zulässig“

Staatsanwaltschaft wollte SIM-Karte duplizieren

Elektronik
25.07.2019 12:23

Neue Wege bei der Überwachung elektronischer Kommunikation hat die Staatsanwaltschaft Korneuburg gehen wollen: Ermittler wollten die SIM-Karte eines Handys durch den Mobilfunker duplizieren lassen, um Nachrichten eines Angeklagten lesen zu können. Das Oberlandesgericht Wien stufte die Methode allerdings als „nicht zulässig“ ein.

Konkret hatte es die Staatsanwaltschaft Korneuburg laut einem Bericht des „Standard“ auf den Chat-Verlauf im Messenger-Dienst WhatsApp und den Inhalt des Google-Kontos des Mannes abgesehen, gegen den bereits Anklage erhoben worden war. Dies gestaltete sich jedoch schwierig, da er seine SIM-Karte zerschnitten und im WC entsorgt hatte. Sein bis dahin verwendetes Smartphone war gegen ein Tastenmobiltelefon ausgetauscht worden, wie der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu entnehmen ist.

Kein Zugriff auf Daten von Drittanbietern
Das Landesgericht Korneuburg fasste daraufhin den Beschluss, dass der Mobilfunkbetreiber die SIM-Karte des Angeklagten duplizieren müsse. Der Provider legte allerdings Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien ein. Gegenstand einer Anordnung nach der Strafprozessordnung könnten ausschließlich Daten sein, die beim Mobilfunker selbst gespeichert seien - nicht aber etwa beim Drittanbieter WhatsApp, argumentierte er. Die Anordnung sei daher rechtswidrig und undurchführbar.

Keine gesetzliche Grundlage
Dieser Argumentation folgte auch das Oberlandesgericht. Telekom-Anbieter dürften nicht dazu verpflichtet werden, Zugriff auf Daten eines Drittanbieters zu gewähren. Der Inhalt eines WhatsApp-Chatverlaufs könne entweder durch Auslesen der Daten auf einem sichergestellten Mobiltelefon erfolgen oder beim Anbieter des Messenger-Dienstes direkt ermittelt werden. Für einen Auftrag, eine SIM-Duplikatkarte samt PIN- und PUK-Code herzustellen, gebe es aber keine gesetzliche Grundlage.

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