Wer alkoholisiert im Elektroauto schläft, lenkt es nicht automatisch. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg entschied, dass erst die Wahl eines Fahrmodus als Inbetriebnahme gilt. Ein Tesla-Fahrer hatte Beschwerde eingelegt, nachdem ihm der Schein abgenommen worden war.
Der Fall ist durchaus kurios: Nach einem Theaterabend im März dieses Jahres hatte ein Vorarlberger noch mehrere alkoholische Getränke zu sich genommen – zu viele, um noch nach Hause zu fahren. Also entschloss er sich dazu, in seinem Tesla zu nächtigen. Da er den Schlüssel und das Handy bei sich trug, öffneten sich die Türen automatisch. Licht und Bildschirm schalteten sich ebenfalls von selbst ein. Der Mann setzte sich auf den Fahrersitz, drückte kurz das Bremspedal und bestätigte den Parkmodus. Danach schlief er ein. In diesem Zustand wurde der alkoholisierte Lenker schließlich von der Polizei geweckt.
Klare Regeln bei Verbrennern, Grauzone bei E-Autos
Die Bezirkshauptmannschaft entzog dem Mann in weiterer Folge für vier Monate den Führerschein, da sie von einer Inbetriebnahme des Autos ausging. Woraufhin der Vorarlberger Beschwerde einlegte – mit der Begründung, dass er das Auto weder gelenkt habe noch sei eine Inbetriebnahme im Sinne einer unmittelbaren Fahrbereitschaft erfolgt. Und an diesem Punkt wird die Sachlage ein wenig kompliziert. Bei herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist die Rechtslage längst durch die Höchstgerichte geklärt: Wer den Zündschlüssel dreht oder die Zündung einschaltet, nimmt das Auto in Betrieb. Das gilt selbst dann, wenn der Motor gar nicht gestartet wird. Was unter anderem zur Folge hatte, dass viele Betrunkene ihren Schein verloren, nur weil sie die Heizung einschalteten.
Der Fahrmodus ist entscheidend
Bei einem E-Auto gibt es allerdings keinen klassischen Motorstart. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg musste deshalb klären, ab wann ein solches Fahrzeug rechtlich in Betrieb genommen wird. Das Gericht entschied eindeutig zugunsten des Fahrers: Ohne die Auswahl eines aktiven Fahrmodus werde ein Elektroauto nicht in Betrieb genommen, so die Einschätzung der Richter. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Aus rechtlicher Sicht ist das Umstellen der Fahrtrichtung durch Betätigung des Hebels der Gänge mit dem Zünden des Motors bei einem Verbrennungsmotor vergleichbar. Mangels Wahl eines ,Fahrganges‘ – der Beschwerdeführer hat lediglich den Parkmodus gewählt – liegt aus Sicht des Gerichtes im vorliegenden Fall keine Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes vor.“
Strafe aus anderem Grund
Am Ende blieb für den Mann aber dennoch ein Führerscheinentzug für drei Monate in den Akten stehen – dies allerdings nur deshalb, weil er am Tag nach der Kontrolle mit dem Auto fuhr, obwohl ihm die Polizei die Lenkberechtigung abgenommen hatte. Die Führerscheinsperre ist bereits abgelaufen, weshalb der nunmehrige Spruch des Landesverwaltungsgerichts für den Tesla-Fahrer de facto kaum Relevanz hat. Immerhin: Eine angeordnete Nachschulung muss er jetzt nicht mehr machen.
Ein Fall für das Höchstgericht
Ist das Urteil aus Vorarlberg nun wegweisend für ähnlich gelagerte Fälle in Österreich? Nicht ganz. Denn Landesverwaltungsgericht hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Und so wird am Ende wohl das Höchstgericht final darüber zu entscheiden haben, ab wann ein Elektroauto in Betrieb genommen wird.
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